Durchsetzung von Filesharing Rechtsverletzungen auch im Ausland

Nimrod Rechtsanwälte konnten vor dem LG Berlin einen wichtigen Sieg erringen, indem Ansprüche eines deutschen Mandanten aus einer Rechtsverletzung an einem Computerspiel gegen einen französischen Staatsbürger der in Frankreich wohnt durchgesetzt werden konnten.

Das Gericht begründet seine Entscheidung, es sei das zuständige Gericht mit folgendem:

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016- I ZR 65/14, GRUR 2016,946 Rn. 14 gleich WRP 2016,958-Freunde finden), ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-1A-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Die Klage betrifft Ansprüche aus (wegen) einer unerlaubten Handlung, die sowohl in Deutschland begangen wurde als auch deren Taterfolg eingetreten ist sowie die vorgerichtlichen Anwendung getätigt worden sind.
Es ist der Gerichtsstand des Paragrafen zwei ZPO eröffnet. Als Annex zuständig Guide fällt darunter auch der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für das anwaltliche Abmahnschreiben.

Zu dem anwendbaren Recht schreibt das Gericht: anwendbar ist nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Rom-II Verordnung das deutsche materielle Recht, weil nach Darlegung der Klägerin die aus dem beanstandeten Verhalten folgende Beeinträchtigung der deliktsrechtlichen Urheber-und Leistungsschutzinteressen in Deutschland eingetreten war.

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.12.2017, AZ.: 15 O 218/16 ist hier abrufbar.