Eltern haften für Ihr Kinder- Haftungsmythen im Zusammenhang mit Minderjährigen.

Viele Kletterhallen haben gezielte Angebote für Kinder. Ob Kinder- und Jugendgruppen oder spezielle Preise, die Möglichkeiten sind vielfältig.

Anders als bei Erwachsenen stellt sich bei Minderjährigen nicht nur die Frage der Haftung bei Versagen von Material, Ausstattung oder Einweisung.

Vielmehr ist immer auch die Frage nach der Aufsicht zu stellen. Bieten die Betreiber von Kletterhallen Minderjährigen an, das Angebot ohne die Begleitung einer Aufsichtsperson zu nutzen, wird hierin regelmäßig eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht liegen.

Daraus folgt, dass der Kletterhallenbetreiber sowohl für Verletzungen der Minderjährigen, als auch für solche Schäden, die diese Dritten zufügen, haften kann. Darüber hinaus beschränkt die Aufsichtspflicht die Möglichkeit des Kletterhallenbetreibers selbst Ersatz für Schaden zu erlangen, die durch Minderjährige verursacht wurden.

Denn entgegen der landläufigen Meinung haften Eltern nicht für Ihre Kinder, sondern nur für eigenes Verschulden bei der Verletzung von Aufsichtspflichten. Sind diese vertraglich auf den Kletterhallenbetreiber übergegangen, ist eine Haftung der Eltern ausgeschlossen.

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der allgemeinen Reife der Minderjährigen, die sich meist an dem Alter festmachen wird, aber auch an der individuellen geistigen Reife. So werden beispielsweise 16jährige nur wenig mehr Betreuung brauchen, als Erwachsene, während Kinder im Kindergartenalter durchgehend beaufsichtig werden müssen. In jedem Fall aber gilt, dass der Kletterhallenbetreiber im Streitfall nachweisen muss, dass er seiner Aufsichtspflicht genüge getan hat, bzw. der Schaden nicht zu verhindern gewesen wäre. Dies bedeutet ein erhebliches Haftungsrisiko.

Entscheidet sich der Kletterhallenbetreiber also Minderjährigen ohne Begleitung der Eltern die Nutzung der Halle zu ermöglichen, ist fachkundiges Betreuungspersonal in angemessener Anzahl unumgänglich.

In gewissem Umfang, kann die Haftung auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen begrenzt werden. Die NIMROD Rechtsanwälte betraten Sie hierzu gerne. „Eltern haften für Ihre Kinder“ ist jedoch kein gangbarer Weg.