Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte vor dem Landgericht Bochum, Urteil vom 21. September 2017, Az.: I-8 S 27/17
Das Landgericht Bochum verurteilte einen Rechtsverletzer zur Zahlung von 887,03 € und zur Zahlung von Schadenersatz von 510,00 €, nachdem das Amtsgericht Bochum der Klage nicht in dieser Höhe statt gab.
Das Landgericht stellte fest, der Beklagte habe lediglich vorgetragen, seine Kinder dürften den einzigen internetfähigen Computer im Haushalt lediglich unter Aufsicht nutzen und seine Frau unbeschränkten Zugang zu diesem Computer habe. Grundsätzlich müsse der Anschlussinhaber, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen, im zumutbaren Maß Nachforschungen anstellen und mitteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.6.2015, AZ.: I ZR 75/14= GRUR 2016, 191).
Das Gericht führt weiter aus, dass zu berücksichtigen sei, dass vorliegend die Interessen der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie des Beklagten abzuwägen seien (BGH, Urteil vom 6.10.2016, Az.: I ZR 154/15= GRGR 2017, 386). Dies führe regelmäßig zu dem Ergebnis, dass weder die Dokumentation der Internetnutzung des Ehegatten, noch die Untersuchung des Computers des Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software zumutbar sind.
Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Verbraucher schützende Norm des § 97a Abs. 3 UrhG nicht anzuwenden sei, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk besonders erfolgreich sei. Das Gericht nimmt in diesem Fall einen Gegenstandswert von 10.000,00 € an, aus dem die erstattbaren Anwaltskosten zu zahlen sind.
Das Urteil kann hier abgerufen werden.
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