Filesharing: Strenge Linie verfestigt sich in Frankfurt am Main
Das AG Frankfurt am Main folgte erneut der Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte vollumfänglich. Der Beklagte wurde zur Zahlung von
1.500,00€ Schadensersatz und
215,00€ Erstattung von Anwaltskosten
verurteilt.
In Bezug auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast schreibt das AG Frankfurt:
Die Beklagte ist aufgrund der gegen sie sprechenden tatsächiichen Vermutung als Täterin der
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen anzusehen. Eine tatsächliche Vermutung spricht für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person diesen Internetanschluss nutzen konnte (BGH, Urteil vom 08.01.2014, l ZR 169/12, – BearShare -, juris). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der lnternetanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Der Vortrag der Beklagten, zu den genannten Zeiten, 23.35 Uhr und 03.51 Uhr, sel der Computer der Beklagten heruntergefahren und der Internetanschluss nicht aktiv, ist unsubstantiiert und führt nicht zu einer Entlastung der Beklagten. Die Rechtsgutsverletzung kann über jedmögliches internetfähiges Endgerät der Beklagten erfolgt sein.
Zum Schadensersatz schreibt das AG Frankfurt am Main:
Der Schadensersatz ist auch der Höhe nach schlüssig. Die übrigen Teilnehmer der Tauschbörse, die durch das Uploaden in den Genuss des Computerspiele kamen, hätten ihrerseits das Computerspiel legal nur durch Entrichten eines Kaufpreises oder einer Gebühr nutzen können. Diese Gebühren sind der Klägerin durch die illegale Verbreitung und Zugänglichmachung entgangen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Spiel erst durch das Herunterladen sämtlicher Dateistücke lauffähig wird. Die Filesharing-Software umgeht gerade mit ihrer Funktionsweise die ansonsten begrenzten Möglichkeiten häuslicher Software, denn die Uploadraten sind bzw. waren im Gegensatz zu den Downloadraten äußert gering und langsam. Dadurch, dass jeder Teilnehmer bedingt durch die geringen Uploadraten nur Datenbruchstücke hochgeladen hat, war es der Software über die höheren Downloadraten möglich, sämtliche für eine lauffähige Version erforderlichen Datenbruchstücke aus dem Netz herunter zu laden. lndiesem Umstand der unterschiedlichen Übertragungsraten für Upload und Download“ liegt die Funktionsweise der Filesharing-Börsen begründet. Entgangerıer Gewinrısteilt nach dem Schadensrecht gemäß § 252 BGB einen Schaden dar. Die Bemessung des Schadens erfolgt auch nach der höchstrichteriichen Rechtsprechung im Wege der Lizenzanalogie. Zu berücksichtigen ist, dass vorliegend als Maßstab für die Bemessung des Schadens der Ansatz einer weltweiten nicht ausschließlichen Lizenz zugrunde zu legen ist, denn die Verbreitung über das Internet erfolgte weltweit. Das Gericht erachtet gemäß § 287 ZPO eine Lizenzgebühr in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von mindestens 1.500,00 6 für angemessen.
Das Urteil fügt sich in die Reihe der Urteile des AG Kassel, AG Bochum, AG Leipzig, AG Hannover, AG München, LG Köln und auch AG Mannheim. Das Urteil ist hier abrufbar.
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