Filesharing: Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Das OLG Hamm bestätigte in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte:

In den Gründen des Urteils heißt es: der Vater des am 12.10.1999 geboren Beklagten ist Inhaber eines Internetanschlusses. Von diesem Anschluss wurde an drei unterschiedlichen Zeitpunkten ein Spiel der Klägerin, von der Nimrod Rechtsanwälten vertreten, herunter und wieder hochgeladen.

Der Anschlussinhaber wurde im September 2012 abgemahnt und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Nachdem die Bevollmächtigten der Klägerin gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkten, wurde diese nach Widerspruch wieder aufgehoben. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass der nunmehrige Beklagte von seinen Eltern sehr nachhaltig auf die Gefahren des Internets hingewiesen worden sei. Es sei verboten worden insbesondere Filesharing zu betreiben.

Daraufhin mahnten die Nimrod Rechtsanwälte den minderjährigen Beklagten ab. Sie forderten ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Freistellung von den durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz auf. Diese Aufforderung blieb ohne Erfolg.

Daher nahmen die Nimrod Rechtsanwälte den minderjährigen Beklagten gerichtlich in Anspruch.

Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht Bielefeld gab den Anträgen der Nimrod Rechtsanwälte vollumfänglich statt. In der mündlichen Verhandlung forderte die Bevollmächtigte des Beklagten ausdrücklich die Nimrod Rechtsanwälte dazu auf, sämtliche abmahnenden Kanzleien Unterlassungserklärungen anzunehmen. Selbstverständlich wurde dies abgelehnt.

Mit der nunmehr vorliegenden Berufung versuchte der Beklagte zu argumentieren, dass er trotz der erfolgten Belehrung durch seine Eltern nicht schuldhaft gehandelt haben könne. Er sei trotz dessen nicht einsichtsfähig. Dabei übersah die Beklagtenseite, dass die Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB vermutet wird. Das nicht Vorliegen der Einsichtsfähigkeit musste daher von ihm bewiesen werden.

Dies konnte er selbstverständlich nicht.

Im Ergebnis verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den minderjährigen Beklagten

  • zur Unterlassung,
  • zur Zahlung von 510,00 € Schadensersatz,
  • und die Klägerin von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 9.000,00 € bei einem Gebührenfaktor von 1,5 freizustellen.

Die Verfahrenskosten insgesamt belaufen sich auf etwa 3.000,00 €.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entsprach exakt den Anträgen der Nimrod Rechtsanwälte.

Vor diesem Hintergrund ist bedauerlich, dass Eltern sich immer wieder, unter Rückgriff auf die so genanntem Morpheus Rechtsprechung, „hinter ihren Kindern verstecken“ und meinen wegen der erfolgten Belehrung keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein. Im Ergebnis muss ein junger Mensch nun mit einer erheblichen Last in sein volljähriges Leben treten.

Die Nimrod Rechtsanwälte halten es indes für die moralische Pflicht von Eltern Schäden, die ihre Kinder verursacht haben, zu regulieren und den Ausgleich familienintern vorzunehmen.Das Urteil kann hier abgerufen werden. Es wird im nächsten Heft des IP Rechtsberaters ausführlich besprochen werden. Wir werden berichten.