Haften Anbieter von Sharehosting-Plattformen für die von ihren Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen?

Diese Fragestellung weist starke europarechtliche Bezüge auf und beschäftigt den BGH immer häufiger. Deshalb nahm der BGH nun einen von fünf ähnlich gelagerten Fällen zum Anlass, um zur Gewährleistung einer richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Rechts in Bezug auf die „Sharehoster-Haftung“ an den EuGH vorzulegen.

Im vorgelegten Fall geht es um den Sharehosting-Anbieter „uploaded“, dessen Service darin besteht, seinen Nutzern eine Plattform zum Hochladen von Dateien zu bereitzustellen – im Sinne eines „Speicherplatzes im Internet“. Nach dem abgeschlossenen Upload erhält nämlich nur der jeweilige Nutzer einen Link zur hochgeladenen Datei. So ist diese zwar immer noch öffentlich zugänglich, aber dadurch, dass sie weder über ein Inhaltsverzeichnis, noch über eine Suchfunktion auffindbar ist, kann sie der Uploader durch die gezielte Weitergabe des Links nach seinen Vorstellungen verbreiten. Ein Download der Dateien ist in jedem Fall immer kostenlos möglich, wenn man nur eine entsprechend eingeschränkte Bandbreite in Kauf nimmt. Ansonsten bietet die Plattform unterschiedliche „Premium“-Tarife an, mit denen die Nutzer Dateien auch mit besonders hoher Geschwindigkeit herunterladen können. Die Plattform scheint dabei ein besonderes Interesse an möglichst vielen Downloads zu haben, schließlich wird für die Uploader durch Downloadvergütungen ein Anreiz für weitere Uploads und eine möglichst weite Verbreitung der Links geschaffen.

Was sich nach einem komfortablen Service für die Nutzer anhört, ist vor allem denjenigen ein Dorn im Auge, die Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an urheberrechtlich geschützten Werken sind. Schließlich wird die Plattform – zumindest auch, wenn nicht sogar überwiegend – dafür genutzt, entgegen der AGB von „uploaded“ urheberrechtlich geschützte Dateien hochzuladen und den Download-Link anschließend auf anderen Plattformen öffentlich zugänglich zu machen. Der Betreiberin der Plattform liegen bereits zahlreiche Meldungen durch die Rechteinhaber vor, sodass ihr die rechtsverletzende Praxis ihrer Nutzer auch bekannt ist.

Die Vorinstanz hatte eine Schadensersatzpflicht der Betreiberin noch abgelehnt und nur der Unterlassungsklage stattgegeben. Der BGH erkennt nun die europarechtlichen Bezüge dieses Problems an und möchte seiner Entscheidung wiederum eine seiner Luxemburger Kollegen zugrunde legen. Schließlich sind die streitentscheidenden Normen des deutschen Rechts die Umsetzung einer europäischen Richtlinie, sodass eine richtlinienkonforme Auslegung geboten ist. Außerdem verwischen gerade im Internet die nationalen Grenzen, was eine europaweit einheitliche Auslegung umso wichtiger macht. So ist unter anderem unklar, ob in dem Service von „upoaded“ eine „Wiedergabe“ (InfoSoc-Richtlinie, 2001/29/EG) zu sehen ist oder ob die Tätigkeit des Anbieters in den Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie fällt.

Bemerkenswert ist, dass der BGH sogar den Gedanken eines „europäischen Internets“ vorantreiben zu wollen scheint. Schließlich legten die Karlsruher Richter schon eine Woche zuvor in einem ähnlichen Fall, in dem es um die Haftung der Plattform „Youtube“ für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer geht, an den EuGH vor. Im Ergebnis haben die Luxemburger Richter nun die Möglichkeit, die entscheidenden europarechtlich geprägten Begriffe umfassend auszulegen.