Raubkopieren lohnt sich nicht:
weiterer Erfolg der NimrodRechtsanwälte vor dem Amtsgericht Saarbrücken.
Wieder mal zeigt sich, dass Filesharing sich nicht lohnt. Die nimrod-Rechtsanwälte konnten erfolgreich für einen ihrer Mandanten einen Raubkopierer erfolgreich dessen Ansprüche durchsetzen. Es sind die Ansprüche auf Erstattung der Kosten und auf Schadensersatz. Die Kostenerstattung beliefen sich auf 219,00 €. Der Schadensersatz auf 1095,00 €. Hinzu kommen die Kosten des Rechtsstreits.
Was war geschehen:
außergerichtlich nahmen die nimrod-Rechtsanwälte einen Anschlussinhaber in Anspruch. Es wurde ein Angebot von 850,00 € unterbreitete, die Angelegenheit vergleichsweise zu beenden. Das Angebot wurde zurückgewiesen. Vorgetragen wurde, weitere Personen hätten Zugriff auf den Anschluss; zu der angegebenen Tatzeit sei die betreffende Person bei der Arbeit gewesen.
Das Gericht stellte folgendes fest:
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind.
Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH. Urteil vom 15.11.2012 -1 ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 -1 ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – Bear- Jahr ja minimal Verkehr zu bisschen mit Frederik dann Filesharing machen zum Einkommen F.Bockslaff Share, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse IN; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife;BGH, Urteil vom 30.03.2017, i ZR 19/16 – Loud, juris Rn. 14). Auch besteht keine
generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegen den Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 06.10.2016, i ZR 154/15 – Afterlife, juris Rn 18).
Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers greift aber, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse Ml Rn. 39; BGH, Urteil vom
12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 30.03.2017. 1 ZR 19/16 – Loud Rn. 14). Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ge
gebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 – t ZR 75/14-Tauschbörse III Rn. 37; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime
we touch, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 – Afterlife, juris Rn. 15; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16- Loüd Rn. 15).
Das Gericht bewegt sich damit im Bereich der auch von den Nimrod Rechtsanwälten erstrittenen Rechtsprechung, namentlich des LG Düsseldorf, LG Flensburg, AG Bremen, AG München, AG Bielefeld, AG Frankfurt am Main, AG Kassel, AG Bochum, AG Köln, AG Hannover, AG Mannheim, AG Ingolstadt, AG Nürnberg, AG Leipzig, AG Schleswig, AG Potsdam und AG Charlottenburg. Das Urteil ist hier abrufbar.
In Anspruch genommene Internetnutzer sollten sich überlegen, ob vor diesem Hintergrund vergleiche nicht sinnvoll sind.
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