Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder stellen Kernpunktepapier zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung vor

Konferenz der Datenschutzbeauftragten stellt Kernpunktepapier zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung vor
Um auf europäischer Ebene einen einheitlichen Schutzumfang des Datenschutzes zu erhalten, ist der Erlass der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch die Europäische Kommission geplant. Anlässlich dieser anstehenden Änderung ist auf der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14. August 2015 ein “14-Punkte-Plan” entworfen worden. Er soll nach dem Willen der Konferenzteilnehmer bei der Entwicklung der Datenschutzgrundverordnung Berücksichtigung finden und zur Stärkung der Rechte der Verbraucher beitragen. Einige Punkte möchten wir hier kurz vorstellen.

• Gestaltungsziel der Datenschutzgrundverordnung bleibt der Grundsatz der Datensparsamkeit. Nachdem in einem ersten Entwurf der DGSVO die Datensparsamkeit noch schriftlich verankert war, wurde sie im zweiten Entwurf gestrichen. Die Konferenz spricht sich ausdrücklich für eine schriftliche Verankerung des Prinzips der Datensparsamkeit in der DSGVO aus.

• Es wird ebenfalls gefordert, dass der Verbraucher in die Verarbeitung der eigenen Daten durch Internetdienste ausdrücklich zustimmen muss. Ferner soll nach dem Willen der Konferenzteilnehmer ein sogenanntes Koppelungsverbotes gesetzlich festgeschrieben werden, was bedeutet, dass der Erhalt einer Leistung oder aber die Teilnahme ein Gewinnspielen nicht von der Zustimmung zur Verarbeitung der eigenen Daten abhängig gemacht werden darf.

• Außerdem soll zur Durchsetzung, Kontrolle und Regelung des Datenschutzes die Bestellung eines Datenschutzbeauftragen verbindlich vorgeschrieben werden . Diese Verpflichtung soll Behörden wie Unternehmen unabhängig von Größe und Mitarbeiteranzahl auferlegt werden.

• Daneben wird gefordert, dass Verbrauchern die private Nutzung von Telemedien, insbesondere des Internets und sozialer Netzwerke auch unter Pseudonymen möglich sein muss. Das Telemediengesetz enthält bereits heute das Recht in sozialen Netzwerken unter einem Pseudonym aufzutreten. Dies ist eine Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und dient dem Schutz der Privatsphäre. Dieses Recht wäre gefährdet, wenn es nicht auch in der Datenschutzgrundverordnung geschützt würde.
Der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat bereits im Juli dieses Jahres auf die Beschwerde einer Nutzerin hin eine Anordnung gegen die Facebook Ireland Ltd. erlassen. Facebook wird in dieser Anordnung verpflichtet, die pseudonyme Nutzung seines Dienstes zuzulassen. Konkreter Hintergrund war die Beschwerde einer Nutzerin, deren Profil gesperrt wurde, weil es unter einem Pseudonym geführt wurde. Nachdem die Nutzerin der Aufforderung zur Identifikation nachkam, änderte Facebook das Pseudonym gegen ihren Willen in den Klarnamen und forderte jedoch weiterhin die Identifikation mittels amtlichem Lichtbildausweises. Die Freischaltung ihres Profils sollte erst nach Zustimmung zur Änderung erfolgen. Diese Zustimmung erteilte die Nutzerin nicht.

Herr Johannes Casper, Hamburgischer Beauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit führt dazu aus:
“Wie bereits in vielen anderen Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass das Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegenüber seinen Nutzern mit aller Macht durchsetzen will. Dabei wird keinerlei Rücksicht auf nationale Rechtsvorschriften genommen. Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verstößt gegen das im Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung eines Pseudonyms. Die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises widerspricht zudem den Regelungen des Pass- und Personalausweisgesetzes. Die eigenmächtige Änderung des Pseudonyms in den realen Nutzernamen des Kontoinhabers missachtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in eklatanter Weise und stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar. Dabei kann sich Facebook auch nicht wieder auf den Standpunkt zurückziehen, dass für sie nur das irische Datenschutzgesetz maßgeblich sei. Diesen Ausweg hat der EuGH mit seiner Rechtsprechung zur Google Suchmaschine im vergangenen Jahr versperrt. Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig. Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten.”

Die vollständige Pressemitteilung zur Konferenz finden Sie hier. Das Kernpunktepapier können Sie hier einsehen.

Quelle: Pressemitteilungen des HmbBfDI vom 8.07.2015 sowie vom 26.08.2015