Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder stellen Kernpunktepapier zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung vor
Konferenz der Datenschutzbeauftragten stellt Kernpunktepapier zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung vor
Um auf europäischer Ebene einen einheitlichen Schutzumfang des Datenschutzes zu erhalten, ist der Erlass der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch die Europäische Kommission geplant. Anlässlich dieser anstehenden Änderung ist auf der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 14. August 2015 ein “14-Punkte-Plan” entworfen worden. Er soll nach dem Willen der Konferenzteilnehmer bei der Entwicklung der Datenschutzgrundverordnung Berücksichtigung finden und zur Stärkung der Rechte der Verbraucher beitragen. Einige Punkte möchten wir hier kurz vorstellen.
• Gestaltungsziel der Datenschutzgrundverordnung bleibt der Grundsatz der Datensparsamkeit. Nachdem in einem ersten Entwurf der DGSVO die Datensparsamkeit noch schriftlich verankert war, wurde sie im zweiten Entwurf gestrichen. Die Konferenz spricht sich ausdrücklich für eine schriftliche Verankerung des Prinzips der Datensparsamkeit in der DSGVO aus.
• Es wird ebenfalls gefordert, dass der Verbraucher in die Verarbeitung der eigenen Daten durch Internetdienste ausdrücklich zustimmen muss. Ferner soll nach dem Willen der Konferenzteilnehmer ein sogenanntes Koppelungsverbotes gesetzlich festgeschrieben werden, was bedeutet, dass der Erhalt einer Leistung oder aber die Teilnahme ein Gewinnspielen nicht von der Zustimmung zur Verarbeitung der eigenen Daten abhängig gemacht werden darf.
• Außerdem soll zur Durchsetzung, Kontrolle und Regelung des Datenschutzes die Bestellung eines Datenschutzbeauftragen verbindlich vorgeschrieben werden . Diese Verpflichtung soll Behörden wie Unternehmen unabhängig von Größe und Mitarbeiteranzahl auferlegt werden.
• Daneben wird gefordert, dass Verbrauchern die private Nutzung von Telemedien, insbesondere des Internets und sozialer Netzwerke auch unter Pseudonymen möglich sein muss. Das Telemediengesetz enthält bereits heute das Recht in sozialen Netzwerken unter einem Pseudonym aufzutreten. Dies ist eine Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und dient dem Schutz der Privatsphäre. Dieses Recht wäre gefährdet, wenn es nicht auch in der Datenschutzgrundverordnung geschützt würde.
Der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat bereits im Juli dieses Jahres auf die Beschwerde einer Nutzerin hin eine Anordnung gegen die Facebook Ireland Ltd. erlassen. Facebook wird in dieser Anordnung verpflichtet, die pseudonyme Nutzung seines Dienstes zuzulassen. Konkreter Hintergrund war die Beschwerde einer Nutzerin, deren Profil gesperrt wurde, weil es unter einem Pseudonym geführt wurde. Nachdem die Nutzerin der Aufforderung zur Identifikation nachkam, änderte Facebook das Pseudonym gegen ihren Willen in den Klarnamen und forderte jedoch weiterhin die Identifikation mittels amtlichem Lichtbildausweises. Die Freischaltung ihres Profils sollte erst nach Zustimmung zur Änderung erfolgen. Diese Zustimmung erteilte die Nutzerin nicht.
Herr Johannes Casper, Hamburgischer Beauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit führt dazu aus:
“Wie bereits in vielen anderen Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass das Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegenüber seinen Nutzern mit aller Macht durchsetzen will. Dabei wird keinerlei Rücksicht auf nationale Rechtsvorschriften genommen. Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verstößt gegen das im Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung eines Pseudonyms. Die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises widerspricht zudem den Regelungen des Pass- und Personalausweisgesetzes. Die eigenmächtige Änderung des Pseudonyms in den realen Nutzernamen des Kontoinhabers missachtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in eklatanter Weise und stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar. Dabei kann sich Facebook auch nicht wieder auf den Standpunkt zurückziehen, dass für sie nur das irische Datenschutzgesetz maßgeblich sei. Diesen Ausweg hat der EuGH mit seiner Rechtsprechung zur Google Suchmaschine im vergangenen Jahr versperrt. Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig. Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten.”
Die vollständige Pressemitteilung zur Konferenz finden Sie hier. Das Kernpunktepapier können Sie hier einsehen.
Quelle: Pressemitteilungen des HmbBfDI vom 8.07.2015 sowie vom 26.08.2015
KI-Urheberrecht 2026: AG München verneint Schutzfähigkeit von KI-Logos – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Das Amtsgericht München hat eine wichtige Entscheidung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von durch künstliche Intelligenz erzeugten Logos getroffen. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einem Urheberrechtsschutz, wenn ein Design überwiegend durch generative KI erstellt wird und…
Musiknutzung in sozialen Netzwerken – Ihre Rechte als Künstler
Als Komponist, Texter oder Musikschaffender besitzen Sie ausschließlich die Rechte an Ihrem Werk. Musikstücke, Texte oder Melodien dürfen nicht ohne Ihre ausdrückliche Genehmigung in sozialen Netzwerken wie Instagram, TikTok, YouTube oder Facebook für gewerbliche Zwecke genutzt…
LG Berlin: 1.000 € Vertragsstrafe reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen
Eine Vertragsstrafe von nur 1.000,00 € in einer Unterlassungserklärung ist nach der Rechtsprechung regelmäßig unzureichend, um die erforderliche Abschreckungswirkung zu entfalten und die Wiederholungsgefahr wirksam auszuräumen. Auch das Landgericht Berlin hat mehrfach klargestellt, dass eine zu…
Einstweilige Verfügung in Fotosachen – Schneller Rechtsschutz bei Bildrechtsverletzungen
Die einstweilige Verfügung in Fotosachen ist das zentrale Instrument für Fotografen, Bildagenturen, Unternehmen und Rechteinhaber, um sich schnell und effektiv gegen die unberechtigte Nutzung von Fotos im Internet, in sozialen Netzwerken, Online-Shops oder Printmedien zu wehren….
Wieder einmal- Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte
Das Amtsgericht Memmingen (Az. 12 C 121/23) hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht automatisch für den Download eines Computerspiels haftet, der über eine Tauschbörse erfolgt sein soll. Die Rechteinhaberin des Games hatte Schadensersatz und…
Mise en demeure de Depicta, Robert Fechner de Berlin? Que faire?
Avez-vous reçu une mise en demeure de DEPICTA LEGAL ? Vous avez reçu un e‑mail de DEPICTA LEGAL vous accusant d’avoir utilisé une photographie sans autorisation, violant ainsi les droits d’auteur et la personnalité de l’auteur, et vous…
Abmahnungen durch Depicta GmbH: Was Betroffene wissen sollten
In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen die Depicta GmbH Urheberrechtsverletzungen wegen der unberechtigten Nutzung von Fotografien im Internet abmahnt. Hinter Depicta steckt RA Robert Fechner, der in der Vergangenheit für Nico Trinkhaus und…
Fotoklau- weiterer Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte
Das Landgericht Berlin hat einem französischen Fotografen im Wege einer einstweiligen Verfügung umfassenden Rechtsschutz gegen die unlizenzierte Nutzung seines Fotos durch ein deutsches Medienunternehmen gewährt. Dieses hatte ein urheberrechtlich geschütztes Bild des Fotografen auf seiner öffentlich…
Online Streitbeilegungsplattform der EU “endlich” abgeschaltet
Ab dem 20. Juli 2025 wird die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) abgeschaltet. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EU) 2024/3228, die die bisher geltende ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 außer Kraft setzt (vgl. EU-Kommission, https://consumer-redress.ec.europa.eu/site-relocation_en; e-recht24, https://www.e-recht24.de/news/ecommerce/13399-eu-stellt-streitbeilegungsplattform-ein-was-das-fuer-sie-als-unternehmer-bedeutet.html). Die…
Änderungen im MedCanG- Telemedizin droht das Aus
Das Bundesgesundheitsministerium legte einen Referentenentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG), vor. Er soll Fehlentwicklungen nach der Teillegalisierung von Cannabis korrigieren. Seit dem 1. April 2024 gilt medizinisches Cannabis in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel, sondern als…