Landesmedienanstalten setzen ihre Rechtsauffassung zum Rundfunkbegriff weiter gegen Live-Streamer durch
Bereits Anfang des Jahres 2017 sorgte die Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen (LfM) durch das Versenden ihrer berüchtigten gelben Briefe an prominente Live-Streamer der deutschen Let‘s Play Szene wie Gronkh und PietSmiet für eine breite öffentliche Debatte rund um den rechtlichen Rundfunkbegriff und dessen Auswirkungen auf das Live-Streaming. Der Bundestag befasste sich bereits 2014 mit dieser Frage und diskutierte sie kontrovers.
Die LfM forderte darin die Streamer auf, eine Rundfunklizenz zu beantragen. Für den Fall der Unterlassung drohte die LfM die Stillegung der entsprechenden Kanäle an. Ebenfalls droht ein Bußgeld, § .
Hintergrund ist, dass die LfM in den Live-Stream Angeboten der jeweiligen Streamer die Voraussetzungen des Rundfunkbegriffes im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) erfüllt sieht. Diese Auffassung ist jedoch höchst umstritten und keinesfalls zwingend (vgl. dazu insbesondere: Bockslaff, Frederik / Grosche, Daniel, Ist der Rundfunkbegriff noch zeitgemäß?, IPRB 2017, 236-239).
Jetzt hat das LfM erneut Live Streamer angeschrieben, und zwar namentlich mit „Shlorox“ und „SlethZockt“ Kanäle, die über eine erheblich geringere Nutzerzahl verfügen als die zunächst in den Fokus gerückten Streamer Gronkh oder PietSmiet. Da neben diesen auch weitere Live-Streamer angeschrieben wurden, ist nunmehr davon auszugehen, dass die LfM ihre Rechtsauffassung flächendeckend durchsetzen möchte.
Die Landesmedienanstalt legt dabei § 20 RStV zugrunde:
§20 [1] Zulassung
(1) 1Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung. 2Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 bis 39a richtet sich die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk nach § 20a; im Übrigen richtet sich die Zulassung nach Landesrecht. 3In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) festzulegen.
(2) 1Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. 2Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. 3Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
(3) 1Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsehen, wenn Sendungen
1.im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
2.für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
2Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, keiner Zulassung bedürfen.
(4) 1Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn
1.sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und
2.der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
3.die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.
2Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen
Dies sind leider schlechte Nachrichten für die deutsche Let’s Play Community, denn die Kosten und die bürokratischen Einschränkungen, die die Beantragung einer solchen Rundfunklizenz für die Betreiber der Kanäle bedeutet, sind erheblich. Es steht daher zu erwarten, dass die meisten Live-Streamer, wie bereits geschehen, eher ihren Betrieb einstellen werden, als eine Rundfunklizenz zu beantragen.
Gern beraten wir zu dieser Frage.
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