LG Hamburg- Auskunftsanspruch gegen Sharehosteranbieter zur Verletzung wirksamer Schutzmaßnahmen von Games

Das LG Hamburg entschied auf einen Antrag auf Auskunft:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das Land-
gericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Da die streitgegenständliche Datei dlifixB~
TO.6228 über das Internet auch in Hamburg abgerufen werden konntefist der schädigende
Erfolg (auch) in Hamburg eingetreten.
Die Zuständigkeitsregelung des § 104a I UrhG greift nicht. Denn der Antragsgegner handelte gewerblich. Durch eidesstattliche Versicherung des (Anlage Ast?) ist glaubhaft gemacht worden, dass die streitgegenständliche Datei dlIfixBTO.6228 auf der lntemetseite httpziideanderen Nutzem zur Verfügung gestellt worden ist. Aus der vorge- legten Kommunikation auf der Internetseite-.to ergibt sich zwar, dass diese Leistung un- entgeltlich war. Glaubhaft gemacht worden ist aber auch, dass der Antragsgegner eine Version des spiele auf den Fiıenesfing-Diener-.biz heehgeıeuen hat (Anlage , Ast7), und dass Nutzer, deren Uploads häufig herunter geladen werden, über diese internetsei- te eine Vergütung erhalten (Antragsschrift S. 4). Die Bereitstellung der streitgegenstänollichen Datei uııf i›.biz bereit-
gestellten Spielversion.

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des tenorieıten Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 ll, 1004 BGB, 95a Ill Abs. 3 Nr. 3 UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht. Gem. § 95 a Nr. 3 UrhG sind u.a. die Herstellung und die Verbreitung von Erzeugnissen verboten, die hauptsächlich entworfen oder hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Bestimmung des § 95a lll UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 ll BGB zu Gunsten der lnhaber von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken oder anderen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenständen. Wer gegen diese Bestimmung verstößt kann daher vom Rechteinhaber bei Wiederholungsgefahr gem. § 1004| BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dabei begründet eine Rechtsverietzung die Vermutung der Wıedemolungsgefahr. Die Bestimmung des §95a lll
UrhG ist auch anwendbar, wenn Computerspiele betroffen sind (vgl. BGH, Uri. v. 27.11.2014 – l ZR 124/11 – Videospiel-Konsolen ll – GRUR 2015, 672 Rz 39, 40).

Das Computerspiel- ist urheberrechtlich geschützt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr von der Entwicklerin des Spiels, der_.,die ausschließlichen Nutzungsrechte zur umfassenden Auswertung des Spiels eingeräumt worden sind (Anlage Ast4, dort § 9.1 und Bl. 4R d.A.). Sie ist daher als Rechtsinhaberin berechtigt, den Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 95 a lll Nr. 3 UrhG geltend zu machen.

Die Antragstellerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass die Datei dllfixBTO.6228 die Umge-
hung wirksamer technischer Maßnahmen ermöglicht oder erleichtert. Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen, die nach dem UrhG geschützte Werke betreffen, die vom Rechteinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Die Antragstellerin hat insoweit glaubhaft gemacht, dass sie das Ccmputerspie_auf der lntemetVeıtriebsplattform Steam am 25.8.2015 veröffentlicht hat (Anlage Ast2). Sie hat weiter glaubhaft
gemacht, dass zur Nutzung der Vertriebsplattfonn Steam die installation des Steam-Clients und eine Registrierung erforclerlichsind. Beim Kauf eines Spiels über die Vertriebsplattform wird dessen Lizenz im Benutzerkonto des Kunden gespeichert (Anlage _Ast 3.2 S. 4). Weiter ist glaubhaft gemacht worden, dass eine nicht legal enrvorbene Version des Spiels sich mit der Plattform Steam verbindet und einen Login verlangt. Danach müsste man das Spiel erwerben, ansonsten wäre es nicht nutzbar (Anlage Ast7, S. 7).

Diese technische Maßnahme ist auch wirksam im Sinne des § 95a ll S. 2 UrhG.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass mittels der Datei dllfixBTO.6228 die wirksa-
me technische Maßnahme zum Schutz des Computerspiele umgangen werden kann. Die Datei bewirkt, dass der normalerweise bei Start eines Spiels erfolgende Login- und Kaufprozess unterbrochen wird und das Spiel sofort startet (Anlage Ast? S. 7).

Die Datei ist auch hauptsächlich hergestellt worden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Bei der Beurteilung, ob Vorrichtungen hauptsächlich für den Zweck entworfen oder hergestellt worden sind, die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, kommt es insbesondere darauf an, in welcher Weise diese Vorrichtungen von Dritten tatsächlich verwendet worden sind. Dass die Datei. hergestellt worden ist, um den normalem/else beim Start des Spiels erfolgenden Login- und Kaufprozesses über die Plattform Steam zu umgehen, folgt insbesondere aus der als Screenshot vorgelegten Kommunikation zwischen den Nutzert-H“, -ind (Anlage Ast7).

Der Beschluss ist hier abrufbar.