LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2013, Az.: 308 O 200/13

Das LG Hamburg hat in einer einstweiligen Verfügung der Nimrod Rechtsanwälte für eine ihrer Mandanten festgestellt, dass trotz der Entscheidung des BGH “Morpheus” Elter für ihre Kinder haften, wenn bereits vorher eine Abmahnung erfolgt ist. So war es hier. Die Nimrod Rechtsanwälte hatten im Jare 2012 den Antragsgegner bereits abgemahnt. Nunmehr wurde wegen eines anderen Titels der Mandantin erneut abgemahnt. Diese Tatsache bewegte die Richter anzunehmen, das die Belehrungen nicht derart gestaltet sein konnten, dass das Kind die Nutzung von P2P Systemen unterließ.

Das LG Hamburg nahm ferner ohne zu zögern seine Zuständigkeit an.

Der Streitwert wurde auf 18.000,00€ festgesetzt.

Der Beschluss ist hier abrufbar.