LG Hamburg Urteil vom 18.11.2016 Az: 315 O 28/16: Guthabenkarten kein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel- Angebot als einziges kostenloses Zahlungsmittel wettbewerbswidrig.
Das LG Hamburg (Urteil vom 18.11.2016 Az: 315 O 28/16) hatte erneut darüber zu entscheiden, welche kostenlosen Zahlungsmittel als gängig und zumutbar zu bewerten sind.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass in Umsetzung von EU-Verbraucherrichtlinien Online-Shop Betreiber nach § 312a Abs. 4 BGB verpflichtet sind, Kunden eine unentgeltliche und vor allem gängige und zumutbare Zahlungsmethode zur Verfügung zu stellen.
Zwar geht der § 312a Abs. 4 BGB über den Wortlaut der EU-Richtlinie hinaus, indem auch ein gängiges Zahlungsmittel gefordert wird, nach richtiger Auffassung des LG Hamburg stellt dies jedoch keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit dar.
Das Landgericht Hamburg nahm an, dass es sich bei „Visa Entropay“ und „Viabuy Prepaid MasterCard“ um in Deutschland nicht gängige Zahlungsmittel handelt. Beide Zahlungskarten basieren auf Guthabenbasis. Ausweislich der aktuellen empirischen Studie der Deutschen Bundesbank, die 2015 veröffentlicht worden ist, spielen vorausbezahlte Zahlungskarten, zu denen diese beiden Karten gehören, auf dem deutschen Gesamtmarkt und insbesondere bei Zahlungen im Onlinebereich eine kaum nachweisbare Rolle. Laut der Bundesbank-Studie hat der prozentuale Anteil derartiger vorausbezahlter Karten betreffend die Verwendung als Zahlungsinstrument im Offline- und im Online-Bereich in den letzten Jahren sogar abgenommen und betrug im Jahr 2014 null Prozent.
Insofern dürfte die Entscheidung auf alle anderen Guthabenkarten übertragbar sein.
Die Rechtsauffassung des LG Hamburg ist im Übrigen nicht neu. Bereits 2015 hatte das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.06.2016, Az. 2-06 O 458/14) entschieden, dass es sich bei „Sofortüberweisung“ nicht um eine zumutbare Zahlungsmethode handelt.
Das LG Berlin (Urteil vom 12.01.2016 15 O 557/14) bewerte den „Visa Entropay“ ebenfalls als nicht gängig und unzumutbar.
Auch das OLG Dresden (Urteil vom 03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14) Urteilte entsprechend hinsichtlich „VisaElectron“ und MasterCard GOLD“.
Gleichzeit ist allen Urteilen gemein, dass die Gerichte davon ausgehen, dass es sich bei § 312a Abs. 4 BGB um eine marktschützende Vorschrift handelt und somit Wettbewerbern die Möglichkeit der Abmahnung offen steht. Dies kann erhebliche Kosten zur Folge haben. So hat beispielsweise das LG Hamburg in der aktuellen Entscheidung einen Gegenstandswert von 200.000,00 € nicht beanstandet.
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