Nimrod Rechtsanwälte setzen Urheberrechte eines Fotografen gegen namhaften Verlag durch
Nimrod Rechtsanwälte konnten erneut die Urheberrechte eines Ihrer Mandanten durchsetzen.
Der Sachverhalt: der von Nimrod Rechtsanwälten vertretene Fotograf musste feststellen, dass sein Werk ohne Erlaubnis und ohne Angabe seiner Urheberschaft verletzt wurden.
Die Zeitung gab eine Unterlassungserklärung über seine Bevollmächtigte ab. Diese wurde angenommen. Nach einiger Zeit wurde die fraglich Webseite erneut untersucht.
Es zeigte sich die Weiterverwendung des Fotos nach Abgabe der Unterlassungserklärung weiterhin verwandt wurde, wurden die entsprechenden Maßnahmen ergriffen. Dabei reagierte die Gegenseite nicht.
Es wurden daher ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem LG Berlin betrieben. Das Gericht nahm richtiger Weise an, dass die Geschäftführer richtiger Weise neben der Gesellschaft haften, für die Kosten. Dazu das OLG Köln:
Soweit der Beklagte (…) sich darauf beruft, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (…), so übersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betrifft und damit begründet worden ist, die weitergehende Haftung sei früher mit der Störerhaftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde (…).
Auf den Bereich des Urheberrechts – in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (…). lässt sich die Entscheidung daher nicht übertragen.
Bei den Unterlassungsansprüchen ist dies anders. Diese sind höchstpersönlicher Natur.
Der Beschluss des LG Berlin ist hier abrufbar.
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