OLG Celle, Beschluss v. 09.11.2015 – Az.: 13 U 95/15 – Bundesland haftet für Urheberrechtsverletzungen eines Lehrers auf der schuleigenen Internetseite

Bundesland haftet für Urheberrechtsverletzungen an einem Foto eines Lehrers auf der schuleigenen Internetseite

Ein Lehrer eines Gymnasiums in Niedersachsen hat ohne entsprechende Lizenz ein Foto auf der Internetseite seiner Schule veröffentlicht Mit diesem Foto warb die Schule für das eigene Fremdsprachenprogramm.
Der Rechteinhaber klagte gegen das Bundesland auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Landes ist als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden.
Das OLG Celle bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass die Verletzungshandlung des Lehrers im Rahmen seiner schulischen Tätigkeit erfolgt ist und deswegen ein Fall von Amtshaftung vorliegt. Es schrieb insbesondere:

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Diensten er steht, wenn er die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt. Dieser Anspruchsübergang erfasst auch den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 – I ZR 36/90, juris Tz. 17 ff.; Urteil vom 20. Mai 2009 – I ZR 239/06, juris Tz. 10 ff.; von Wolff in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 20). Das beklagte Land räumt ein, dass die Gestaltung der schulischen Homepage von dem Schulleiter im Regelfall an eine oder mehrere Lehrkräfte delegiert wird. Dass dies vorliegend anders gewesen wäre, macht es nicht geltend. Bei dem Schulleiter und den Lehrkräften des …-Gymnasiums G. handelt es sich um Beamte im staatsrechtlichen, jedenfalls aber im haftungsrechtlichen Sinn, deren Anstellungskörperschaft das beklagte Land ist.

Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass der jeweilige Beamte, der das von dem Kläger gefertigte Lichtbild zur Bewerbung der an dem …-Gymnasium G. angebotenen Fremdsprache Spanisch auf die Internet-Seiten dieser Schule eingestellt hat, dabei in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt hat.“.

Ferner bestätigt das OLG die Ermittlung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie unter Berücksichtigung der Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).

Dazu schreibt das Gericht: “Das Landgericht hat schließlich zutreffend und unangegriffen den dem Kläger entstandenen Schaden nach § 287 ZPO im Wege der Lizenzanalogie unter Berücksichtigung der Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ermittelt (vgl. dazu allgemein etwa Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., vor § 31 Rn. 287, § 13 Rn. 35, jeweils m. w. N.).“.

Die gesamte Entscheidung finden sie hier.