Paukenschlag aus Karlsruhe-Gericht bestätigt Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte, das konkrete Links abrufbare Bilder öffentlich zugänglich gemacht und vervielfältigt werden

Absage an die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt am Main. Das OLG Karlsruhe verkündete jüngst ein Urteil, das mit Sicherheit zukünftig Wellen schlagen wird.

Mit dem Urteil stellt es sich gegen das OLG Frankfurt am Main. Das OLG Frankfurt am Main vertrat, so die Leitsätze:

Wenn sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet hat, ein ursprünglich urheberrechtswidrig im Internet (hier: in einer eBay-Kleinanzeige) veröffentlichtes Lichtbild nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen, so liegt ein Verstoß gegen die vertragliche oder aus § 19a UrhG hervorgehende gesetzliche Unterlassungspflicht nicht vor, wenn das Lichtbild lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL aufgerufen werden kann (Abweichung von der Entscheidung des Kammergerichts vom 29.7.2019, 24 U 143/18). Hier abrufbar, besprochen von RA Bockslaff.

Das OLG urteilte folgendes:

Der Senat hatte mit Urteil vom 12.9.2012 – 6 U 58/11 Juris Rn. 22 entschieden, dass es für ein öffentliches Zugänglichmachen genügt, dass es für einen Dritten, wenn – wie im Streitfall – zuvor  eine  Verlinkung  mit  einer  Website  bestanden  hatte,  möglich  bleibt,  das  Lichtbild  im Internet auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Der Umstand, dass das Lichtbild zu diesem  Zeitpunkt  nicht  in  eine  Homepage  eingebettet  war,  steht  danach  der  Annahme  des öffentlich  Zugänglichmachens  im  Sinne  der  Unterlassungserklärung  nicht  entgegen. 

Das Auffinden  ist  aufgrund  der  vorangegangenen  Nutzung  unter  Einbindung  in  eine  Website möglich.  Im  dortigen  Fall  hatte  der  Senat  ausgeführt,  das  Lichtbild  könne  unter  der  auf  dem Rechner gegebenenfalls noch gespeicherte URL, welche den Nutzer unmittelbar  auf die noch vorhandene  Datei  führe  und  zum  anderen  unter  Einsatz  von  Suchmaschinen  aufgefunden werden. Entsprechend hatte der Senat auch mit Urteil vom 3.11.2012 – 6 U 92/11 Juris Rn. 29 angenommen,  dass  ein  Beklagter  bei  einer  Unterlassungserklärung  dieses  Inhalts  verpflichtet sei,  durch  geeignete  Maßnahmen  sicherzustellen,  dass  das  betreffende  Lichtbild  nicht  mehr über  ihre  Webseite  oder  die  von  ihr  verwendete  URL  öffentlich  zugänglich  ist  und  dass  das bloße  Löschen  eines  Links  zu  dem  redaktionellen  Beitrag,  in  dessen  Zusammenhang  das Lichtbild Verwendung gefunden hatte, für die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht genügt. Diese Auffassung vertreten auch das Kammergericht mit Urt. v. 29.07.2019 (24 U 143/18, Juris Rn. 20 f., ZUM-RD 2020, 497) und das Oberlandesgericht Hamburg mit Urt. v. 09.04.2008 (5 U 124/07, Juris Rn.  38;  ZUM-RD  2009,  72).  Den  von  der  Beklagten  zitierten  Entscheidungen  des Bundesgerichtshofs (ZUM 2013, 874) und des LG Kölns (Urt. v. 30.01.2014 ZUM-RD 2014, 220) ist nichts Gegenteiliges entnehmen.

Ferner argumentiert das OLG Karlsruhe seine von dem OLG Frankfurt am eine abweichende Auffassung wie folgt:

Der  Senat  hält  an  seiner  oben  unter  (1)  wiedergegeben  Auffassung  fest,  nach  der  ein Schuldner – nach vorangegangener urheberrechtswidriger Nutzung eines Lichtbildes auf seiner Website  –  gegen  seine  nachfolgend  eingegangene  vertragliche  Verpflichtung,  es  zu unterlassen,  ein  Lichtbild  ohne  Urheberbenennung  öffentlich  zugänglich  zu  machen,  verstößt, wenn  dasselbe  Lichtbild  im  Anschluss  durch  Eingabe  der  URL  oder  durch  Suche  mit  einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist.

Im Streitfall ist es nicht maßgeblich, ob ein nicht mit einer Website verknüpftes und nur über die Direkteingabe  einer  URL  im  Internet  abrufbares  Lichtbild  öffentlich  zugänglich  i.S.  des §  19a UrhG gemacht wird. Daran bestehen Zweifel, da der Begriff „öffentlich“ erfordert, dass eine nicht allzu kleine oder unbedeutende Zahl das Lichtbild wahrnehmen können muss und dies nicht der Fall ist, wenn mangels Kenntnis von dem Lichtbild nach diesem nicht gesucht werden kann und die URL nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis bekannt ist. So aber verhält es sich im Streitfall nicht: Denn die Beurteilung des Streitfalls ist von zwei Unterschieden gekennzeichnet.

Zum  einen  wird  kein  Anspruch  wegen  eines  Verstoßes  gegen  §  19a  UrhG,  sondern  ein Anspruch  auf  Zahlung  einer  Vertragsstrafe  wegen  Verstoßes  gegen  eine  vertragliche Unterlassungsverpflichtung  geltend  gemacht.  Zum  zweiten  war  das  Lichtbild  zuvor  –  ohne Urheberbenennung und unter Einbindung in eine Website – im Internet einem unüberschaubar großen Personenkreis zugänglich gemacht worden. Ob der Umstand, dass das Lichtbild ohne Benennung des Urhebers weiterhin über die Eingabe einer URL oder gegebenenfalls über eine Bildersuchmaschine,  nicht  aber  über  die  Einbindung  einer Website  im  Internet  zugänglich  ist, gegen  die  vorgenannte  Unterlassungsverpflichtung  verstößt,  ist  bei  dieser  Ausgangslage  im Tatsächlichen durch Auslegung des Unterlassungsvertrages zu ermitteln.

Hinzu kommt, dass dem Anspruchsgegner regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast obliegen dürfte, sodass er vortragen muss, wie viele Abrufe das konkrete Foto hatte. Solange dies nicht geschieht, müsste vermutet werden, dass das Foto öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Hinzu kommt, dass in jedem Fall der Tatbestand der Vervielfältigung gegeben sein dürfte. Diese geht schließlich immer dann vor, wenn eine digitale Kopie auf den Servern des urheberrechtlich geschützten Werks veröffentlicht wird.

Alles in allem ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe zu begrüßen, wobei zu hoffen ist, dass der BGH schnell die vorliegende Rechtsfrage abschließend klärt. Das Urteil ist hier abzurufen.