OLG München Urteil vom 22.09.2016 – Az.: 29 U 2498/16: URL zur OS-Plattform muss anklickbar sein.

Nach aktuellem Urteil des OLG München (Urteil vom 22.09.2016 – Az.: 29 U 2498/16) genügt es nicht, dass Onlinehändler- und Dienstleistungsanbieter die Webadresse der Onlinestreitbeilegungsplattform auf Ihrer Webseite präsent hinterlegen. Vielmehr muss ein tatsächlich anklickbarer Link vorhanden sein.

Der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013 umfasst nicht allein die Pflicht zur Information des Verbraucher über die Möglichkeit der Streitbelegung,  sondern auch die Pflicht zu Bereitstellung eines Links und geht damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinaus.

Eine andere Auslegung ist mit dem Wortlaut der Verordnung wohl auch kaum zu vereinbaren.

Dort heißt es:

“Artikel 14: Information der Verbraucher

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.”

Die Verordnung spricht ausdrücklich von einem Link. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass der Nutzer diesen Link ausführen kann und dann automatisch das angegebene Ziel aufgerufen wird.

Auch sei es unerheblich, ob über den Link überhaupt schon eine Streitbelegung erfolgen kann, denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; wodurch deren Funktion die Online-Streitbeilegung, im Interesse der Verbraucher zu fördern, beeinträchtigt wird.

Mit dem Urteil geht das OLG München über die bisherige Rechtsprechung, beispielsweise des LG Hamburg (Beschluss vom 07.06.2016, Az.: 315 O 189/16) oder des LG Bochum (Urteil vom 31.03.2016 Az.: 14 O 21/16) hinaus, die bisher nur entschieden hatten, dass gänzliche Fehlen eines Hinweises auf die OS-Plattform wettbewerbswidrig sei.

Sollte also in Ihrem Onlineshop der Link zur OS Plattform noch nicht anklickbar sein, setzen Sie sich einem erheblichen Abmahnrisiko aus. Gerade auf Verkaufsplattformen wie Ebay ist es weit verbreitete Praxis, lediglich die URL anzugeben, ohne diese direkt zu verlinken.