Ordnungsmittelbeschluss des LG Köln vom 18.12.2012 Az.: 14 O 222/12

Das LG Köln hat am 18.12.2012 einen Ordnungsmittelbeschluss erlassen. Darin ging es insbesondere um die Frage, ob Eltern als Störer haften, wenn sie bereits eine Abmahnung oder erst recht eine einstweilige Verfügung erhalten haben. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte, wonach die Prüf- und Sorgfaltspflichten erhöht sind, wenn die Kinder bereits einschlägig aufgefallen sind.