Paukenschlag aus Stuttgart:
In einem Verfahren gegen einen Raubkopierer von Computerspielen konnte ein erheblicher Erfolg erreicht werden. Das Gericht verurteilte den Täter zu 8.000,00 € Schadensersatz. Ferner musste der Täter die Anwaltskosten und Recherchekosten des verletzten Unternehmens tragen.
Das Gericht führte insbesondere zu Bemessung des Schadensersatzes folgendes aus: “nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen.
Dabei ist ein von einem Mindestpreis von den legalen Download des Computerspiels von 20 € auszugehen. Die Bereitstellung des Computerspiels über die Tauschbörse fand zu einem Zeitpunkt statt, als es erst seit etwa einem Monat auf dem Markt war, sich also noch in der Erstverwertungsphase befand. Unter diesen Umständen genügen die von der Klägerin vorgebrachten Ausdrucke von der Internetseite Geizhals.de, um einen Mindestpreis von 20 € zu belegen. Der Ausdruck für die deutsche Fassung des Spiels enthält Angaben zwar erst für die Zeit von Mitte 2012 bis April 2015, also nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober/ November 2011. Selbst zu der späteren Zeit lag der Preis aber mindestens Zins im Bereich von 20 €. Für die englische Fassung sind die Preise bereits für die Zeit ab Mitte 2011 vorgelegt. Sie lagen für Oktober/November 2011 noch über 20 €. Diese Information sind ausreichend, um im Wege der Schadensschätzung von einem Preis von 20 € für einen Download auszugehen, zumal dieser Wert nach der praktischen Erfahrung der Kammerfälle an der Untergrenze des üblichen liegt. Dass die Preisangaben auf der Internetseite Geizhals.de mit einem Vorbehalt für Ausfälle von Händler Websites und andere technische Gründe versehen sind, steht der Schadensschätzung nicht entgegen. Die Beklagten sind der Preisangabe nicht substantiiert entgegengetreten.
Setzt man das 400 fache des Preises von 20 € für einen legalen Downloads an, gelangt man zu dem zugesprochenen Schadensbetrag von 8000 €. Für Filesharing Fälle ist darauf abzustellen, wie häufig aufgrund der beteiligen des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützte den Titel zugegriffen worden ist. Dabei ist in verschiedenen Gerichtsentscheidung die Zahl von 400 illegalen Zugriffen zugrundegelegt worden (es folgt umfassende Rechtsprechung). Anzumerken ist noch, dass der Umstand dass die Dateien mit Computerspielen umfangreicher sind als die von Musiktiteln, ist keine andere Beurteilung gerechtfertigt. Zwar könne es so erscheinen, dass deswegen im gleichen Zeitraum weniger Downloads erfolgen könnten. Dem haben die Tauschbörsenbetreiber dadurch Rechnung getragen, dass sie die Computerspiele in Einzelteile zerlegen und der neue Nutzer solche Teile zur Umgehung der asymmetrischen Leitungsaufteilung mit geringerem Upload Breite von mehreren früheren Nutzern erhalten, die wiederum als Gesamtschuldner insgesamt haften. Zudem ist die virale Verbreitung zu berücksichtigen, nämlich das derjenige, der die Teile vom Beklagten w herunterlädt, diese gleich wieder selbst hochlädt und anbietet, so dass es nicht auf die Erstweitergabe ankommt.“.
Das Urteil ist hier im Volltext abrufbar. Es reiht sich in die Linie der Rechtsprechung des OLG Köln ein, das einen Faktor von 400 des Verkaufspreises ebenfalls annimmt. Die entscheidenden Urteil sind vom 17.01.2014, Az.: 6 U 109/13 wo ein Faktor von 400 angenommen wurde und 06.12.2013, Az.: 6 U 96/13.
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