Raubkopie von Computerspielen- AG München bestätigt strenge Anforderungen an Vortrag
Vor dem AG München konnten die Nimrod Rechtsanwälte einen weiteren Erfolg erzielen. Die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte wurde vollumfänglich bestätigt.
Die Mandanten der Nimrod Rechtsanwälte wurden als Rechteinhaber bestätigt, entgegen gern im Internet Kolportiertem.
Sodann wurden die Ermittlungen in ihrer Richtigkeit bestätigt. Das Gericht schreibt insofern:
“Für das Gericht besteht kein Zweifel, dass die gegenständliche IP-Adresse vom Provider ordnungsgemäß beauskunftet und dem Anschluss des Beklagten zugewiesen wurde. lm Hinblick auf die Mehrfacherfassungen bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses. Eine mehrmalige Falschbeauskunftung des zuvor nicht bekannten Anschlusses liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung nicht bestehen (vgl. AG München, Urteil vom 17.10.2012, Az.: 142 C 10005/12 m.w.N.). Die IP-Adresse wurde vorliegend zweifach bezüglich unterschiedlicher Zeitpunkte benannt und dem Anschluss des Beklagten zugeordnet. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung sind nicht ersichtlich.“
Und dann zu der ständigen Frage, was ein Anschlussinhaber leisten muss, um der sekundären Darlegungslast zu entsprechen:
“Die Annahme einer der täterschaftlichen Haftung ergibt sich jedoch, wenn der Beklagte seinen Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen hat und der ihm dadurch obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt (BGH NJW 2018, 65 – Loud). ln diesem Rahmen hat der Anschlussinhaber zu den Umständen der Nutzung seines lnternetanschlusses vorzutragen. Dabei ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen – insbesondere zur Befragung der weiteren Nutzungsberechtigten – sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH Urteil vom 11.06.2015 – I 175/14 – Tauschbörse Ill Rn. 37; Urteil am 12.05.2016 – l ZR 48/15 – Everytime we touch, juris Rn. 33; Urteil vom 06.10.2016 I ZR 154/15 Afterlife, juris Rn. 15; Urteil vom 30.03.2017 I ZR 19/16 Loud Rn. 15). An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist hierbei bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München I, Urteil vom 22.03.2013, Az.: 21 S 28809/11).”
Und dann heißt es weiter:
“Der Inhaber eines lnternetanschlusses hat daher vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Vlfissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud Rn. 15 m.w.N.). Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter grundrechtlichen Schutz steht, eine Rechtsverfolgung ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud; juris Rn. 19, 23, 27 m.w.N.).”
Zum Schadensersatzanspruch schreibt das Gericht dann schließlich:
Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I; Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Dabei orientiert sich die Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr an § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, wonach der dem Berechtigten zustehende Ersatzanspruch auch auf Grundlage des Betrags berechnet werden kann, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (vgl. OLG Frankfurt a.M. MMR 2020, 549). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo I Rolex ll) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321). Der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung geltende verkehrsübliche Entgeltsatz kann dabei mit einem Faktor multipliziert werden, der den möglichen Abrufen durch andere Mitglieder der Tauschbörsen entspricht (vgl. BGH GRUR 2016, 176 – Tauschbörse I).
Das Gericht bestätigte also die strengen Voraussetzungen, denen Raubkopierer entsprechen müssen.
Und zu Guterletzt erteilt das AG München den pfälzer Thesen eine Absage:
“Der von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert von 2.180,00 ê begegnet keinen Bedenken. Betreffend den Teilbetrag von 1.000 ê entspricht dieser der Regelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.180,00 ê ist hinzuzurechnen. Der Streitwert eines Unterlassungsanspruch richtet sich nach dem Interesse des geschädigten Rechteinhabers an der künftigen Unterlassung gleichartiger Verletzungshandlungen. lm Hinblick auf das hohe Verbreitungspotential erscheint ein Streitwert von 1.000 E vorliegend angemessen, § 287 ZPO. Die geltend gemachte 1,3-Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden.“
Das Urteil kann hier abgerufen werden.
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