Rechtverletzungen: BGH definiert die Anforderungen an die Haftung des Anschlussinhabers weiter aus

In einem aktuellen Urteil hat der BGH die Anforderungen an eine täterschaftliche Haftung des Anschlussinhabers weiter klargestellt. Eine solche Haftung führt zur Haftung auf Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und der weiteren Kosten der Ermittlungen.

In der Ausgangslage vertrat das LG Frankenthal, die heruntergeladene Datei, hier war es ein Film, müsse vollständig und lauffähig sein, Nur dann würde eine Haftung bestehen. Das Gericht schrieb in Einzelnen: Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen jedoch erforderlich.

Das Gericht vertrat weiter, dass “Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb es sich nicht um eine Nutzung des geschützten Werks oder seiner Teile handele, sondern lediglich um “Datenmüll”. Die Klägerin habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass diese Dateifragmente zumindest auch im Sinne des § 11 UrhG nutzbare Werkteile enthielten.

Nimrod Rechtsanwälte vertraten schon seit langer Zeit unter Verweis auf die Entscheidung des BGH “Metall- auf Metall” (Urteil vom 20.11.2008, Az.: I ZR 112/06), dass es nicht auf die “Vollständigkeit” des urheberrechtlich geschützten Werks ankommt. Bereits kleinste Teile eines Gesamtswerks sind geschützt.

Der BGH bestätigte diese Auffassung, legte aber seiner Entscheidung vorbenannte Entscheidung nicht zugrunde. Er argumentierte: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist Schutzgegenstand des Schutzrechts des Filmherstellers nach §§ 94 f. UrhG die im Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – I ZR 300/90, BGHZ 120, 67, 70 – Filmhersteller; Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 16- TV-Total; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 – Metall auf Metall III; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 20; Katzenberger/N. Reber in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 94 UrhG Rn. 5). Danach ordnet § 94 UrhG ebenso wie das in § 85 Abs. 1 UrhG geregelte Schutzrecht des
Tonträgerherstellers das Ergebnis eines besonderen unternehmerischen Aufwands mit den Mitteln eines Schutzrechts demjenigen zu, der den Aufwand als Unternehmer getätigt hat (vgl. BGHZ 120, 67, 70 – Filmhersteller). Da der Filmhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Ton- oder Filmträger erbringt, gibt es keinen Teil des Ton- oder Filmträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt nach Auffassung des Senats selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmträgerherstellers dar (vgl. [zu § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG] BGH, Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 27 = WRP 2016, 57 – Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 20 = WRP 2016, 66 – Tauschbörse II; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 – Metall auf Metall III).
Es stellt keinen Wertungswiderspruch dar, kleinsten Partikeln eines Film oder Tonträgers Leistungsschutz zuzubilligen, während Teile eines Musikwerks nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (zum Schutz von Teilen eines Werks nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 39 – Infopaq/DDF I). Die Unterschiede im Schutzumfang ergeben sich aus dem gänzlich unterschiedlichen Schutzgegenstand dieser Rechte. Während das verwandte Schutzrecht am Tonträger den Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung des Tonträgerherstellers zum Gegenstand hat, schützt das Urheberrecht am Musikwerk die persönliche geistige Schöpfung des Komponisten (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 16 – Metall auf Metall I; GRUR 2017, 895 Rn. 19 – Metall auf Metall III).

Damit kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass auch das Teilen kleinster Teile eines Werks in Filesharing Netzwerken eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Die Mittäterschaft des Nutzers begründet der BGH nun mit diesen Argumenten: Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer
seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten
Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1
Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April
2012 – I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 – Kinderhochstühle III; Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 40 = WRP 2016, 958 – Freunde finden).

Der objektive Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit
weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei
zusammengefügt werden können. Das Filesharing über sogenannte Peer-toPeer-Netzwerke dient der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien.
Jeder Teilnehmer eröffnet anderen Teilnehmern des Netzwerks die Möglichkeit, von ihm heruntergeladene Dateien oder Dateifragmente ihrerseits von seinem Computer herunterzuladen; der Download geht also mit dem Angebot zum Upload einher. Typischerweise bezieht ein Teilnehmer, der eine Datei herunterlädt, Dateifragmente von vielen verschiedenen Teilnehmern. Jedes Dateifragment lässt sich anhand des sogenannten Hashwerts als zu einer bestimmten Gesamtdatei zugehörig identifizieren und hat eine Nummer, die seine Position in der Ursprungsdatei kennzeichnet (vgl. zum Vorstehenden Solmecke/Bärenfänger,MMR 2011, 567 f.; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279 f.). Die zum Herunterladen bereitgestellten Dateifragmente sind somit – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – kein “Datenmüll”, sondern individuell adressierte Datenpakete, die auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Aus der Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerks als arbeitsteiliges System folgt zugleich, dass den Tatbeiträgen der Teilnehmer eine kumulative Wirkung zukommt und die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie der Ursprungsdatei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni
2011 – I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 61 = WRP 2011, 1469 – AutomobilOnlinebörse; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 282;
Nordemann/Czychowski, GRUR-RR 2017, 169, 180). In der Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse eine vollständige Version des Films “Konferenz der Tiere 3 D” oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon zum Herunterladen angeboten worden ist. Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to Peer-Netzwerk erfolgt regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilnehmer der Tauschbörsen anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren. Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 – 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 Rn. 14; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 25 Rn. 72). Die Funktionsweise von Internettauschbörsen, die schon seit mehr als zehn Jahren Gegenstand der medialen Berichterstattung und der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung sind, ist deren Teilnehmern regelmäßig jedenfalls insofern geläufig, als sie sich im Klaren darüber sind, nicht nur Dateien oder Dateifragmente von den Computern anderer Teilnehmer auf ihren Computer herunterzuladen, sondern zugleich im Netzwerkverbund anderen Nutzern das Herunterladen von Dateien oder Dateifragmenten zu ermöglichen, um eine funktionsfähige Gesamtdatei zu erhalten. Auch wenn es an technischem Spezialwissen fehlt, ist den Teilnehmern einer
Internettauschbörse regelmäßig bewusst, dass sie auf diese Weise im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern des Netzwerks das Herunterladen
vollständiger und funktionsfähiger Dateien ermöglichen. Sie wirken daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt zusammen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 399 Rn. 18; Hilgert/Greth, Urheberrechtsverletzungen im Internet, Rn. 787 ff.).

Das Urteil ist hier abrufbar.