Reform des Unterlassungsklagegesetz (UKlaG)

Die Bundesregierung hat jüngst ihr Reformvorhaben für des Unterlassungsklagegesetzes veröffentlicht. Den Text finden Sie hier.

Das Unterlassungsklagegesetz wurde mit der Reform des BGB im Jahre 2002 verkündet. Es regelt sog. class action nach US- amerikanischem Vorbild und ermöglicht Verbraucherschutzverbänden ein eigenes Verbandsklagerecht, dass es in dieser Form in der BRD nicht gab.

Es beinhaltet verschiedene Regelungen, die insbesondere für Publisher und Entwickler von Computerspielen und -programmen von erheblicher Relevanz sein können, da es in seinem ersten Teil eigenständige Unterlassungsansprüche regelt. Zu nenen sind insbesondere:

  • § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • § 2 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
  • § 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz

Klagebefugt sind derzeit 77 Verbände, eine Liste der nach dem UKlaG klagebefugten Verbände findet sich hier.

Bislang enthielt das Gesetz keine Beseitungsansprüche mit denen nach dem UKlaG rechtwidrige Handlungen zu beseitigen waren. Diese sollen nunmehr durch den reformierten § 2 Abs. 1 UKlaG Gesetz werden. Zudem wird die Haftung auch des Inhaber des Unternehmens ausdrücklich geregelt: „Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.“. Das Gesetz greift damit die aktuellen Unsicherheiten in dieser Frage auf, die durch den Beschluss des BGH vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12 entstanden sind.

Besonders relevant für unsere Mandanten ist ferner das Anfügen des § 2 Nr. 11 UKlaG. Danach werden Verbände dazu befähigt auch datenschutzrechtliche Verstöße durchzusetzen. Die reformierte Norm lautet nunmehr:

„11. die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln

a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlich-
keits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, ver-
arbeitet oder genutzt werden.“

Daher sollte bereits im Vorfeld dieser Reform die Datenschutzerklärungen nach § 4a BDSG auf ihre Aktualitätz hin überprüft werden.