Urteil des AG Frankfurt am Main
Das AG Frankfurt am Main bestätigte die Zuverlässigkeit der Datenermittlung und vertritt nach wie vor eine strenge Linie zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast.
Es schreibt zur Zuverlässigkeit der Ermittlungen: “Dass die Verletzungshandlung Uber den lnternetanschluss der Beklagten durchgefuhrt wurde ergibt sich aufgrund der Aussage des Zeugen XXX mit den aufgrund der einstweiligen Anordnung des LG Düsseldorf vom 26.6.2017 erlangten Daten aus der Auskunft des Providers zu der IP-Adresse. Aus der Aussage des Zeugen geht hervor, dass in den gespeicherten Ergebnissen auch die IP-Adresse festgehalten ist, tuber welche die VerletzungshandIung begangen wurde. Aus der Providerauskunft, auf die insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Bl. 47 Ruckseite der Akte, geht hervor, dass diese IP-Adresse dem Anschluss der Beklagten zugeordnet werden kann. Konkrete Anhaltspunkte, die auf Ermittlungs- oder Zuordnungsfehler schlielßen ließen, sind nicht ersichtlich.“.
Weiter über die Erfüllung der sekundären Darlegungslast: “Aufgrund der über den Anschluss der Beklagten vorgenommenen Verletzungshandlung spricht fur ihre Taterschaft eine tatsachliche Vermutung. Diese Vermutung besteht dann, wenn zumZeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen lnternetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsachliche Vermutung ausschlieilende Nutzungsmoglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der lnternetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung Uberlassen wurde. ln solchen Fallen trifft den lnhaber des lnternetanschlusses jedoch eine sekundare Darlegungslast. Diese fuhrt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer uber die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benotigten lnformationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundaren Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vortrégt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbststandigen Zugang zu seinem lnternetanschluss hatten und als Tater der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, GRUR 2016, 191 – Tauschborse ill). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den lnternetanschluss genüt hierbei nicht.Der lnhaber eines lnternetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Per-
sonen mit Rucksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fahigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, GRUR-RR 2017, 484 – Ego Shooter). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei uber die Umstande einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, GRUR-RR 2017, 484 – Ego Shooter; GRUR 2017, 1233 — Loud).Vorzutragen ist dabei soweit moglich zu dem konkreten Zeitpunkt der Verletzungshandlungen (BGH, GRUR-RR 2017, 484 – Ego Shooter,” GRUR 2017, 1233 — Loud)
Bzgl. beider nach ihrem Vortrag in Fragen kommenden Personen fehlt es an einern ausreichend
konkreten Vortrag, auf Grundlage dessen nachvollzogen werden kann, wie eine Verletzungshandlung von einer der beiden Personen konkret abgelaufen sein konnte. Es handelt sich mehr lediglich um pauschale Behauptungen, dass beide Personen die Verletzungshandlung begangen haben konnten.
Hinsichtlich des wwird vorgetragen, dass er zum damaligen Zeitpunkt im Haushalt lebte, er tatsachlichen Zugriff auf den lnternetanschluss hatte und den WPA2 Schlüssel mitgeteilt bekommen habe. Es fehlt an jeglichen Angaben zu Nutzungsverhalten, vorhandenen Kenntnissen und Fahigkeiten, dazu, ob und welche Gerate die Person zur Verfugung gehabt hat, ob er im Verletzungszeitpunkt uberhaupt in der Wohnung aufhaltig war. Auf Grundlage der vorgebrachten lnformationen ist es gerade nicht moglich, einen konkreten alternativen Geschehensablauf nachvollziehen zu konnen. Die Darlegungslast ist dabei auch nicht wegen des langen Zeitablaufs derart zu Gunsten der Beklagten eingeschrankt, dass die Angaben als ausreichend angesehen werden konnten. Wie oben dargestellt, ist die Beklagtenseite im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Hinsichtlich des wurden nach dem Vortrag der Beklagten keinerlei Nachforschungen betrieben. Sie hat lediglich mitgeteilt, dass keinerlei Kontakt bestiinde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Nachforschungen durch eine Nachfrage bei dem XXX unzumutbar gewesen waren. Die Beklagte tragt hierzu nichts vor. Da sie selbst die Kontaktdaten übermittelt hat, war ihr eine Kontaktaufnahme, ohne konkret entgegenstehende Grunde, moglich und zumutbar. Die Nachforschungen wéren auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Es ist nach dem eingetretenen Zeitablauf keineswegs ausgeschlossen oder völlig unwahrscheinlich, dass dagzu den erforderlichen Angaben wie Nutzungsverhalten, Nutzungsmoglichkeit, Fähigkeiten und Kenntnissen hatte Angaben machen konnen. Auch ist es durchaus moglich, dass er zu der konkreten Verletzungshandlung oder zumindest zu dem konkreten Zeitpunkt noch Angaben machen konnte.“.
Das Urteil ist hier abrufbar.
Cannabis Gesetz- KCanG soll vor dem Inkrafttreten der Regeln zu den Cannabis Clubs wieder reformiert werden
Die Bundesregierung scheint offenbar Angst vor der durch das KCanG geöffnete Tür zu haben. Sie möchte das Gesetz vor dem Inkrafttreten der Änderungen wieder ändern. Die neuen Regeln dürften das Gründen und Betreiben von Clubs weiter…
Das neue Cannabisgesetz
Nimrod Rechtsanwälte teilen die Freude über die Verabschiedung des Cannabisgesetzes. Der Weg ist unfrei für kontrollierten legalen Anbau von Cannabis in Deutschland. Auch dürfte sich der Markt für medizinisches Cannabis signifikant entwickeln, da die würden zur…
LG Köln zur urheberrechtlichen Haftung ausländischer Webseite- es stellt fest:
1. Zur vorliegend zu bejahenden Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts auf den Fall einer öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbildern auf der Webseite eines italienischen Unternehmens. 2. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes in einem solchen “Auslandsfall”, insbesondere Vornahme eines Abzugs wegen…
Aktuellste Fassung des KCanG veröffentlicht
Nimrod Rechtsanwälte stellen hier das die aktuelle Fassung des KCanG zur Vefügung, sowie eine englische und französische Fassung zur Verfügung: KCanG- deutsch KCanG- english KCanG- francais
Age labeling for all games on Steam
All games on Steam, including existing games, require age labelling for Germany. In Germany, games may only be sold on Steam if they have either passed the integrated age rating process of the sales platform or…
Gutachter der KJM zur Nutzung von Games von Kindern- können Games das Kindeswohl gefährden?
Die Kommission für den Jugendmedienschutz hat jüngst ein Gutachten zu der Frage beauftragt, ob Games für Kinder bei übermäßigem Gebrauch gefährlich sein können. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis: “Die Gestaltungsmittel der Spiele stehen in mehreren…
Die Mähr der Betriebsgesellschaft nach dem KCanG, dem kommenden Cannabis Gesetz
Häufig stellen wir bei Expertenberatung angeblich renommierter Cannabis-Anwälte fest, dass diese Anbauvereinigungen nach dem KCanG empfehlen, Betriebsgesellschaften zu gründen. Doch was sind Betriebsgesellschaften? Der Begriff der wird wie folgt definiert: Die Betriebsgesellschaft ist verantwortlich für das…
CanG- wie geht es weiter?
Nachdem das CanG mit großer Mehrheit vom Bundestag verabschiedet wurde, gibt es Gerüchte, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss einschalten könnte. Wie würde dieser Prozess ablaufen? Der Bundesrat hat drei Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob der Vermittlungsausschuss einberufen wird. Die nächste Sitzung ist für den 22. März 2024 geplant, vorausgesetzt, dass das CanG bis zum 1. März zugestellt wird. Im Bundesrat ist keine Mehrheit erforderlich, um das CanG zu billigen. Wenn der Vermittlungsausschuss nicht einberufen wird, wird das CanG automatisch verabschiedet. Bei der Abstimmung im Bundesrat kann der Vermittlungsausschuss mit einfacher Mehrheit einberufen werden, was 35 von 69 Stimmen entspricht. Enthaltungen zählen als “Nein”- Stimmen. Die Parteien, die im Bundestag für das CanG gestimmt haben (SPD, Grüne, Linke, FDP), halten zusammen 45 der 69 Sitze im Bundesrat. Die restlichen 24 Sitze entfallen auf CDU, CSU und Freie Wähler. Die Abstimmung erfolgt nicht durch einzelne Politiker, sondern durch die Bundesländer. Es ist also wichtig, welche Parteien in den jeweiligen Bundesländern koalieren. Es ist schwer vorherzusagen, ob der Vermittlungsausschuss einberufen wird, aber in dieser Legislaturperiode wurden zu vier Gesetzen Vermittlungsausschüsse eingesetzt. Der Prozess kann einige Zeit in Anspruch nehmen, aber er soll innerhalb der Legislaturperiode abgeschlossen werden. Ein Vermittlungsausschuss könnte zusätzliche Kosten und Zeit verursachen und wäre kurz vor der nächsten Bundestagswahl eine politische Gelegenheit für den CDU-Wahlkampf.
Das Cannabisgesetz, oder auch CanG, Chancen für Unternehmer
Der Gesetzgeber hat jüngst das Cannabisgesetz beschlossen. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Ab dem 01.07.2024 können Cannabis Clubs dann Anträge stellen und Ihren Mitgliedern angebautes Cannabis anbieten. Nimrod Rechtsanwälte stehen mit Ihrer Erfahrung aus...
Titel: Die Hintergründe des Urheberstrafrechts: Eine umfassende Analyse für Kreative und Rechteinhaber
Einleitung:Das Urheberstrafrecht bildet eine entscheidende Grundlage zum Schutz geistigen Eigentums. In diesem Beitrag werfen wir einen detaillierten Blick auf § 106 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und beleuchten, wie vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen strafrechtlich verfolgt werden können. Verständlich und praxisnah…