Urteil des AG Hamburg vom 21.02.2014, Az.: 18b C 42/14

In einem durchaus interessanten Urteil des AG Hamburg konnten die NIMROD RECHTSANWÄLTE erfolgreich darlegen, dass die Weitergabe eines Fotos rechtswidrig ist. Die beklagte Zeitung hatte das fragliche Bild nicht mit einem sog. (C) Vermerk versehen. Die NIMROD RECHTSANWÄLTE argumentierten  mit dem BGH, dass der Beklagten eine Prüf- und Sorgfaltspflicht habe. Sie müsse prüfen, wem die Urheberpersönlichkeitsrechte zustünden. 

Das AG Hamburg ging noch weiter und sah die Verletzung in der Veröffentlichung selbst. 

Der Gegenstandswert betrug, entgegen der ursprünglichen Annahme des LG Hamburg 7.000,00€. Das Urteil ist hier abrufbar.