Urteil des AG Koblenz vom 03.11.2016, Az.: 142 C 544/16
Das AG Koblenz hat die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte wieder einmal bestätigt und einen Filesharer zur Erstattung von Anwaltskosten von 1.099,00€ und Zahlung von 510,00€ Schadensersatz verurteilt, weil dieser das Computerspiel LAndwirtschaft Simulator 2013 in einer Tauschbörse anbot.
Das Gericht schreibt insbesondere:
“Diese Vermutung hat der Beklagte nicht ausreichend erschüttert. Eine die tatsächliche Vermutung der Urheberrechtsverletzung durch den Inhaber des Internetanschlusses ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist zwar anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH a.a.O.). In solchen Fällen trifft jedoch den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Er hat daher darzulegen, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung Betracht kommen. Dabei wird allerdings die bloße pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von seinem Haushalt lebenden dritten auf seinen Internetanschluss den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht (BGH a a.O.). Da der Beklagte dieser sagt sekundären Darlegungslast trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises nicht genügt hat, ist weiterhin von seiner Täterschaft auszugehen.
Denn der Beklagte behauptet insofern lediglich, dass er den ganzen Tag arbeiten gewesen sei. Eine Täterschaft des Beklagten hinsichtlich der streitigen stattlichen Urheberrechtsverletzungen ist aber auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er tatsächlich zu den Zeiten der einzelnen Verstöße nicht zu Hause gewesen sein sollte. Denn der Beklagte übersieht, dass Tauschbörsenprogramme selbständig arbeiten und es für den Vorgang des Herunterladens sowie für das Anbieten zum Download keiner Bedienung bedarf, sodass nach dem Anklicken des gewünschten Titels eine Anwesenheit des Beklagten nicht mehr erforderlich war.
Soweit der Beklagte zudem behauptet, seine Familienangehörigen hätten den vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß nicht begangen, ist dies im Hinblick auf die vermutete Täterschaft einer Person bereits unbeachtlich. Soweit er schließlich vermutet, dass ein Daten steht Stahl erfolgt sein müsse, ist auch dieser Vortrag unbeachtlich, da der Beklagte nicht weiter dafür vorträgt wie ein solcher Diebstahl von statten gegangen sein soll. Insoweit wäre von dem Beklagten zumindest zu verlangen gewesen, dass er zu den Sicherungsmaßnahmen seines Internetanschlusses im einzelnen vorträgt. Dass er gegebenenfalls einen Laptop mit einem Code gesichert hat, ist insofern unerheblich.”.
Das Urteil kann hier abgerufen werden.
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