Urteil des LG Berlin vom 10.03.2015, Az.: 16 S 10/14

In einem Urteil des LG Berlin hat dieses bestätigt, dass bei mehrfachen Erfassungen “kein ernsthafter Zweifel daran [besteht], dass diese beiden Verletzungshandlungen tatrsächlich von dem Anschluss des Beklagten erfolgt sein müssen.. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zurechnung bestimmter Nutzungshandlungen im Internet anhand einer IP-Nummer bzw. die Verlässlichkeit entsprechender Ermittlungsergebnisse bei der Behauptung eines bloß einmaligen Rechtsverstoßes zulässiger Weise- wirksam- bestritten werden könnte. Denn ein starkes Indiz für Die Richtigkeit der Ermittlungen besteht jedenfalls dann, wenn in einem überschaubaren Zeitraum der gleiche Anschluss unter verschiedenen IP- Adressen als Quelle des rechtsverletzenden Angebots ermittelt wird (OLG Köln GRUR-RR 2014, 281 Rn. 11.).”

Das Gericht sieht ferner in der BearShare Entscheidung des BGH eine Bestätigung der Täterschaftsvermutung. Um der sekundären Darlegungslast zu entsprechen muss der Beklagte Tatsachen vortragen, die eine andere “ernsthafte Möglichkeit” des Geschehensablaufs begründen können.

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