Urteil des LG Köln, vom 30.01.2013, Az.: 28 O 383/12

Das Landgericht Köln hat sich in einem sehr wegweisenden Urteil zu den Anforderungen der sekundären Darlegungslast nach den durch das BGH Urteil “Sommer unseres Lebens” geäußert. Das Gericht stellte fest: “Nach der Entscheidung BGH I ZR 121/08 v. 12.05.2010 – Sommer unseres Lebens – besteht die tatsächliche Vermutung dafür, daß diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet war, von welcher aus die Rechtsverletzung begangen wurde, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung kann der Anschlußinhaber nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände dartut und nötigenfalls auch beweist, die einen abweichenden Geschehensablauf nahelegen.

Dies hat der Kläger zunächst nicht getan. Er hat sich lediglich auf das Bestreiten der eigenen Täterschaft beschränkt und darauf verwiesen, dass es in dem Haushalt nur einen Computer gegeben habe, den keinem Dritten überlassen worden sei. Dies ist nicht geeignet, die Vermutung der Täterschaft zu entkräften. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat sich der Beklagte dann dahingehend eingelassen, dass er eine Tochter habe, die zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt gewesen sei. Diese habe über einen eigenen Computer verfügt und zwischenzeitlich eingeräumt, dass es möglich sei, dass Filesharing von ihr betrieben worden sei. Dieser Vortrag wäre zwar grundsätzlich geeignet, die Vermutung der Täterschaft zu erschüttern. Er ist aber aus verschiedenen Gründen bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob der Vortrag schon wegen seiner Widersprüchlichkeit wegen Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) unbeachtlich ist; denn die Klägerinnen haben den Vortrag einschließlich des Umstandes der Existenz einer Tochter bestritten. Gerade diese Möglichkeit der Tatbegehung durch die Tochter aber begründet den atypischen Geschehensablauf, der die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Klägers entkräften könnte. Beweisbelastet für die Umstände, die einen atypischen Geschehensablauf begründen, ist der Beklagte.“. 

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