Verfolgung von Rechtsverletzungen: Amtsgericht Frankfurt am Main verlangt exakten Vortrag

Erneut konnten die Nimrod Rechtsanwälte Rechte ihrer Mandanten durchsetzen. Der Beklagte trug nur unzureichend vor, um seiner sekundären Darlegungslast zu entsprechen. Das Gericht meint:

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er haftet als Täter der streitgegenständlichen Verletzungshandlung. Da das geschützte Werk der Öffentlichkeit von seiner IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, GRUR 2018, 386, RN 18-AFTERLIFE). Diese tatsächliche Vermutung gilt zwar. dann nicht, wenn der Internetanschluss im Verletzungszeitpunkt anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 11.06.2015-I ZR 57/14, GRUR 2016, 191-Tauschbörse III). In diesem Fall obliegt dem Anschlussinhaber allerdings eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er ausführen muss, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse ihre Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers den Rechtsverstoß zu begehen (vergleiche BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16, GRUR 2016,1233, RN 15-LOUD).

Weiter verlangt der Bundesgerichtshof von dem in Anspruch genommen Internet Nutzer unter anderem, dass sie auf dem eigenen Computer nach prüft, ob Filesharing-Software dort vorhanden ist (BGH, Urteil vom 6.10.2016, aaO RN 27).

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 UrhG. Dabei ist es rechtlich irrelevant, dass der Beklagte die Abmahnung nicht erhalten hat, denn jedenfalls wurde sie berechtigterweise erstellt, wofür die Klägerin einem Kostenerstattungsanspruch auch ausgesetzt ist.

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