Weiterer Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte- Ordnungsgeld gegen unberechtigte Nutzer

Die Nimrod Rechtsanwälte haben erneut die Rechte eines Fotografen durchgesetzt:

Sachverhalt

Nimrod Rechtsanwälte konnten nach einer Abmahnung gegen einen namhaften deutschen Verlag eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 310 O 186/20 erwirken. Das Gericht verbot dem Antragsgegner das Foto überhaupt ohne Genehmigung des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen und dies ohne Angabe des Fotografen.

Verfahrensstand

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung wurde festgestellt, dass auf einer gespiegelten Webseite das Werk weiterhin abrufbar war.

Es wurde daher ein Ordnungsmittelverfahren durch die Nimrod Rechtsanwälte betrieben. Zur Stellungnahme aufgefordert argumentierte die Gegenseite, es lägen keine öffentliche Zugänglichmachung vor. Der vorgelegte URL-Code bestand aus 87 Zeichen. Dieser diese URL führte auf die Webseite, die Server, der Antragsgegnerin.

Argumentation

Die Antragsgegner meinten, darin läge keine öffentliche Zugänglichmachung.

Dieser These verneint das Landgericht Hamburg richtigerweise. Es schreibt:

Nach § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und Abs.3 UrhG). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 RiLI 2OO1t, dass der Begriff ,,öffentliche Wiedergabe“ drei kumulative  Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich  eine ,,Handlung der Wiedergabe”  eines Werkes und dessen ,,öffentliche”  Wiedergabe.  Was das erste Tatbestandsmerkmal – nämlich das Vorliegen  einer ,,Handlung  der Wiedergabe”  –  angeht, reicht es für eine solche Handlung, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29  ergibt, insbesondere  aus, wenn ein Werk einer  Öffentlichkeit  in der Weise  zugänglich  gemacht wird, dass  deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf  ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen  oder nicht (EuGH, Urt. v. 07.08.2018 Q-161t17 = GRUR 2018,911 (g12) Rn. 19 und 20 – Land Nordrhein-Westfalen/Dirk  Renckhoff).. Nach diesen Grundsätzen ist es noch als ,,Zugänglichmachung” und folglich als ,,Handlung der Wiedergabe” iSv Art. 3 Abs. 1 RL 2OO1t2g einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website Veröffentlichte Fotografie eingestellt wird, nachdem  sie zuvor auf einen privaten Server kopiert  worden war.

Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist; der Zugang zu der betreffenden  Fotografie  auf dieser Website ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2A18,911 (912) Rn. 21 – Land Nordrhein-Westfalen/Dirk  Renckhoff).  So liegt der Fall auch hier. Die Schuldnerin ermöglicht den Zugang zu der streitgegenständlichen Fotografie.

Hinsichtlich des zweiten der vorgenannten Tatbestandsmerkmale, nämlich, dass das geschützte Werk tatsächlich ,,öffentlich” wiedergegeben wird, ist nach der Rechtsprechung  des Gerichtshofs zu verlangen, dass eine unbestimmte  Zahl potentieller Adressaten  besteht, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (vgl. EuGH, GRUR. 2018, 911 Rn. 22 – Land Nordrhein-Westfalen/Dirk  Renckhoff). Mit dem Kriterium ,,recht viele Personen” ist gemeint, dass der Begriff-der Öffentlichkeit eine bestimmte. Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt.  Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung  zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen  Adressaten ergibt. Dabei kommt  es daruf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang  zu demselben  Werk haben (BGH, Urt. V. 18.06.2020  – I ZR 171/19 = GRUR2020, 1297 (1299 f.) Rn.23 – Rundfunkübertragung  in Ferienwohnungen).

Da die Internetseite für jedermann erreichbar und mindestens bundesweit abrufbar ist, erfolgt das Zugänglichmachen auf der Internetseite ,,XXX”  auch öffentlich im vorstehenden Sinne. Es ist insoweit entscheidend, dass es sich bei der Anzahl an lnternetnutzern, die potentiell gleichzeitig Zugriff auf die aus Anlage G 2 ersichtliche URL haben,  um recht viele Personen im vorstehenden  Sinne handelt.

Dem steht auch nicht die von der Schuldnerin zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 16.06.2020 –  11 U 461/19 = GRUR-RS 2020, 15434) entgegen. Denn der hiesige Fall ist mit der dortigen Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbar.  lm Fall vor dem OLG Frankfurt handelt es sich um ein ,,Stehenbleiben” eines Fotos, das zunächst ,,frei zugänglich” und später nur durch Eingabe der konkreten URL abrufbar gewesen ist. lm hiesigen Verfahren geht es -unabhängig davon, ob dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. zu tolgen ist – hingegen um ein Foto, das nunmehr auf einer anderen  Internetseite abrufbar  ist. Eine vorher nur den Parteien des Rechtsstreits bekannte URL, die weiterhin bei genauer Eingabe abrufbar  ist, ist gerade nicht gegeben, vielmehr hatte der Gläubiger die Fotografie  auf einer anderen  von der Schuldnerin betriebenen  Internetseite gefunden.“.

Der Beschluss ist hier abrufbar.