Weiterer Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte- Ordnungsgeld gegen unberechtigte Nutzer
Die Nimrod Rechtsanwälte haben erneut die Rechte eines Fotografen durchgesetzt:
Sachverhalt
Nimrod Rechtsanwälte konnten nach einer Abmahnung gegen einen namhaften deutschen Verlag eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 310 O 186/20 erwirken. Das Gericht verbot dem Antragsgegner das Foto überhaupt ohne Genehmigung des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen und dies ohne Angabe des Fotografen.
Verfahrensstand
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung wurde festgestellt, dass auf einer gespiegelten Webseite das Werk weiterhin abrufbar war.
Es wurde daher ein Ordnungsmittelverfahren durch die Nimrod Rechtsanwälte betrieben. Zur Stellungnahme aufgefordert argumentierte die Gegenseite, es lägen keine öffentliche Zugänglichmachung vor. Der vorgelegte URL-Code bestand aus 87 Zeichen. Dieser diese URL führte auf die Webseite, die Server, der Antragsgegnerin.
Argumentation
Die Antragsgegner meinten, darin läge keine öffentliche Zugänglichmachung.
Dieser These verneint das Landgericht Hamburg richtigerweise. Es schreibt:
„Nach § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und Abs.3 UrhG). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 RiLI 2OO1t, dass der Begriff ,,öffentliche Wiedergabe“ drei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine ,,Handlung der Wiedergabe” eines Werkes und dessen ,,öffentliche” Wiedergabe. Was das erste Tatbestandsmerkmal – nämlich das Vorliegen einer ,,Handlung der Wiedergabe” – angeht, reicht es für eine solche Handlung, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29 ergibt, insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (EuGH, Urt. v. 07.08.2018 Q-161t17 = GRUR 2018,911 (g12) Rn. 19 und 20 – Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff).. Nach diesen Grundsätzen ist es noch als ,,Zugänglichmachung” und folglich als ,,Handlung der Wiedergabe” iSv Art. 3 Abs. 1 RL 2OO1t2g einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website Veröffentlichte Fotografie eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war.
Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist; der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2A18,911 (912) Rn. 21 – Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff). So liegt der Fall auch hier. Die Schuldnerin ermöglicht den Zugang zu der streitgegenständlichen Fotografie.
Hinsichtlich des zweiten der vorgenannten Tatbestandsmerkmale, nämlich, dass das geschützte Werk tatsächlich ,,öffentlich” wiedergegeben wird, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verlangen, dass eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten besteht, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (vgl. EuGH, GRUR. 2018, 911 Rn. 22 – Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff). Mit dem Kriterium ,,recht viele Personen” ist gemeint, dass der Begriff-der Öffentlichkeit eine bestimmte. Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es daruf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (BGH, Urt. V. 18.06.2020 – I ZR 171/19 = GRUR2020, 1297 (1299 f.) Rn.23 – Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen).
Da die Internetseite für jedermann erreichbar und mindestens bundesweit abrufbar ist, erfolgt das Zugänglichmachen auf der Internetseite ,,XXX” auch öffentlich im vorstehenden Sinne. Es ist insoweit entscheidend, dass es sich bei der Anzahl an lnternetnutzern, die potentiell gleichzeitig Zugriff auf die aus Anlage G 2 ersichtliche URL haben, um recht viele Personen im vorstehenden Sinne handelt.
Dem steht auch nicht die von der Schuldnerin zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 16.06.2020 – 11 U 461/19 = GRUR-RS 2020, 15434) entgegen. Denn der hiesige Fall ist mit der dortigen Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbar. lm Fall vor dem OLG Frankfurt handelt es sich um ein ,,Stehenbleiben” eines Fotos, das zunächst ,,frei zugänglich” und später nur durch Eingabe der konkreten URL abrufbar gewesen ist. lm hiesigen Verfahren geht es -unabhängig davon, ob dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. zu tolgen ist – hingegen um ein Foto, das nunmehr auf einer anderen Internetseite abrufbar ist. Eine vorher nur den Parteien des Rechtsstreits bekannte URL, die weiterhin bei genauer Eingabe abrufbar ist, ist gerade nicht gegeben, vielmehr hatte der Gläubiger die Fotografie auf einer anderen von der Schuldnerin betriebenen Internetseite gefunden.“.
Der Beschluss ist hier abrufbar.
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