Wieder einmal Filesharing: 100 Prozent Erfolg vor dem AG München

Wieder einmal zeigt sich, dass die Durchsetzung von Immaterialgütern erhebliche Kenntnisse erfordert und es sich für Abgemahnte lohnt, Vergleichsangebote anzunehmen. Wieder einmal hatte ein Nutzer das Spiel “Euro Truck Simulator 2” illegal verbreitet. Der sekundären Darlegungslast wurde nicht entsprochen. Es galt weiter die Täterschaftsvermutung, die der BGH seit 2011 vertritt. Der BGH schreibt u.a.: “Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174).”.

Diese Grundsätze zugrundelegend hat das AG München den Abgemahnten zur Erstattung der Abmahnkosten und des Schadensersatzes verurteilt, wie auch in weiteren Fällen, so etwa jüngst AG Frankfurt am Main. Das Urteil des AG München ist hier abrufbar.