OLG Schleswig zur Frage nach der Höhe einer Vertragsstrafe,, Berufungsurteil vom 21.09.2017, Az.: 6 U 47/16
Wieder einmal hat das OLG Schleswig die Rechtserfassung der Nimrod Rechtsanwälte bestätigt und einen Raubkopierer zur Zahlung von:
- 6000,00 € Vertragsstrafe und
- 1239,40 € Kosten der Abmahnung verurteilt.
Was war geschehen:
Der Beklagte gab auf Grundlage einer Abmahnung der nimrod Rechtsanwälte eine Unterlassungserklärung ab. Diese wurde angenommen. Nach der Annahme stellte sich heraus, dass der Beklagte weiterhin Rechtsverletzungen zulasten der Mandantin der nimrod Rechtsanwälte begann. Daraufhin setzten die nimrod Rechtsanwälte eine Vertragsstrafe fest und mahnten erneut ab.
Außergerichtlich konnte keine Lösung gefunden werden.
Das erkennende Gericht meinte zu Unrecht, die Mandantin der nimrod Rechtsanwälte könne allenfalls eine Vertragsstrafe von 3000,00 € und deutlich geringere Kosten der zweiten Abmahnung. Ging es gegen dieses Urteil legten die nimrod Rechtsanwälte Rechtsmittel ein.
Das OLG stellt insbesondere fest, dass die vom Landgericht festgesetzten Vertragsstrafe von 3000,0 € unangemessen niedrig ist. Zu Recht weisen die Nimrod Rechtsanwälte darauf hin, dass eine Vertragsstrafe einen doppelten Zweck hat, nämlich die Erfüllung der Verbindlichkeit als Druckmittel zu sichern und dem Gläubiger den Schadensersatz zu ersparen (BGH, Urteil vom 23.06.1988, AZ.: VII ZR 117/87; BGHZ 105, 24,720).
Das Gericht nahm vor diesem Hintergrund zur Messung des Schadenersatzes einen Faktor von 400 des jeweiligen Verkaufspreises an und erhöhte diesen entsprechend.
Das Urteil ist hier abrufbar.
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