Abmahnung der Firma Samsung durch Keil& Schaafhausen

Die Kanzlei Keil& Schaffhausen versendet im Auftrag der Samsung Co. Ltd.. Es werden dabei die Markenrechte an dem Wort

  1. Samsung,
  2. Note drei,
  3. S4,
  4. S5,
  5. S6
  6. und Unionsgeschmacksmusterrechte durchgesetzt.Eine Kopie einer Abmahnung können Sie hier, Muster einer Samsung Abmahnung, herunterladen.

Die Verletzung erfolgt durch den Verkauf von Schutzhüllen, Displays, flipcover, Displayscheiben, Touchscreens und Ersatzteilen für vorgenannte Mobiltelefone.

Insbesondere Displayscheiben folgende Geräte sind von den Schutzrechten erfasst:

Samsung Galaxy S, Samsung Galaxy S2, Samsung Galaxy S3, Samsung Galaxy S4, Samsung Galaxy S5, Samsung Galaxy J5, Samsung Galaxy not acht, Samsung Galaxy A5, Samsung Galaxy S6, Samsung Galaxy S7

Regelmäßig werden die Klassen 7,9, 11,14, und 42 von den Marken geschützt. Diesen Klassen unterfallen insbesondere Mobiltelefone, tragbare mobile Geräte, Klimaanlagen, Schmuckarmbänder mit der Funktion drahtloser Kommunikation mit elektronischen Endgeräten wie Smartphones, Tablettcomputern, PDA und Computern, Rundfunk und Fernsehen Dienste.

Regelmäßig lassen die Anwälte von Samsung Testkäufe durch Detektive vornehmen.

1) Unterlassung

a)Markenrecht

Dieser Anspruch folgt aus § 14 Abs. 5 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

  • ein mit der Marke identische Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit demjenigen identisch sind für die sie Schutz genießt,
    einen Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
  • ein der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Mark um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Bekanntenmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

b) Designrecht

Der Anspruch kann auch auf § 42 DesignG gestützt werden. Die Norm lautet: Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

2) Schadensersatz

Nach Paragraph 14 Abs. 6 MarkenG kann ebenfalls Schadensersatz verlangt werden, wenn dem einzelnen Gewerbetreibenden Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Firma SAMSUNG und ihre Rechtsanwälte vertreten dabei den Standpunkt, dass sie Überwachungs- und Erkundigungspflichten dahingehend haben, dass es sich bei den eingekauften Waren um keine Pirateriewaren handelt. Diese Rechtsauffassung entspricht auch derjenigen der Obergerichte und der Literatur.

Auch das Designrecht ermöglicht einen Schadensersatz nach § 42 Abs. 2 DesignG. Die Norm lautet: Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.

3) Auskunft

Schlussendlich verlangen die Anwälte von SAMSUNG Auskunft über Art, Umfang und Dauer der zu unterlassenden Handlungen zu erteilen. Insbesondere sind Angaben über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sämtlicher gewerblicher Abnehmer, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden und den mit dem Vertrieb der genannten Waren erzielten Umsatz einschließlich des Gewinns zu erteilen.

 4) Freistellung von den Kosten der Abmahnung

Ebenfalls machen die Anwälte von SAMSUNG die Freistellung von den Kosten der Abmahnung geltend. Das bedeutet dass die Abgemahnten die Anwaltskosten der Anwälte von SAMSUNG erstatten müssen. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und berechnen sich auf der Grundlage eines Wertes von 350.000 €. Diese Berechnung können Sie durch einen Prozesskostenrechner, wie demjenigen der Allianz nachvollziehen. Danach werden regelmäßig 3.959,50€ (brutto) geschuldet. Die Anwälte von SAMSUNG gehen insbesondere bei diesem Anspruch mit besonderem Nachdruck vor. Uns liegen mehrere Klagen der Firma SAMSUNG vor, in denen insbesondere diese Position geltend gemacht wird. Die Anwälte von SAMSUNG legen ebenfalls durch sie selbst erstrittene Urteile bei. Diese können sie auf unserer Internetseite herunterladen.

Abgemahnten raten wir dringend dazu, die Abmahnung nicht zu ignorieren. Das Recht aus der Marke SAMSUNG dürfte einen ähnlichen Stellenwert haben, wie die Marke Coca-Cola oder andere weltbekannte Marken. Daher sollten sich Betroffene dringend an auf diese Fälle spezialisierte Anwälte wenden. Diese können modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und damit einen erheblichen Teil der Forderungen erfüllen. Zudem stellen sich bei den Klagen zur Durchsetzung Anwaltskosten im Einzelfall Fragen, die auch die Klagen der Firma SAMSUNG zu Fall bringen können. Sprechen Sie uns an, wir helfen schnell und kosteneffektiv