AG Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaberin, Urteil v. 18.05.2017 zum Az.: 210 C 14/17
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit o.g. Urteil eine, anwaltlich vertretene, Anschlussinhaberin zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Gegenstand des Verfahrens war das illegale Tauschbörsenangebot eines urheberrechtlich geschützten Spiels.
Die beklagte Anschlussinhaberin bestritt die Richtigkeit der Ermittlungen. Zudem teilte sie mit, dass ihr minderjähriger Sohn und ihr Ehemann auf den Internetanschluss Zugriff hätten. Der Router habe ein kindgerechtes Profil eingerichtet gehabt und der Computer des Sohnes sei mit einer Kinderschutzsoftware versehen worden. Es habe regelmäßige Kontrollen und Belehrungen gegeben. Die Familienmitglieder hätten verneint, die Rechtsverletzung begangen zu haben.
Das Gericht hat der Klage voll umfänglich stattgeben. Zu dem Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlungen teilte das Gericht mit, dass dies keinen Erfolg habe. Denn vom Anschluss wurden vierzehn Rechtsverletzungen mit sieben verschiedenen IP-Adressen dokumentiert. Immer wurde der Anschluss der Beklagten zugeordnet. Bei derartigen Mehrfacherfassungen sind pauschale Einwände zur Richtigkeit der Ermittlungen nicht zu berücksichtigen.
Zudem habe die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Der von der Beklagten erbrachte Sachvortrag reiche nicht für die Annahme einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs aus. Dieser erschöpfe sich lediglich darin, dass sowohl der Ehemann der Beklagten als auch der Sohn Zugang zu dem Internetanschluss gehabt hätten, die Rechtsverletzung durch den Sohn wegen zahlreicher installierter Schutz- und Kontrollmechanismen jedoch grundsätzlich auszuschließen sei und beide Personen auf Nachfrage nach Erhalt der Abmahnung die Rechtsverletzung verneint hätten.
Weitergehender Vortrag zu üblichen Nutzerverhalten fehle. Auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) sei es der Beklagten zumutbar weiteren Sachvortrag zu erbringen. Denn es hat eine Abwägung mit dem Grundrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG zu erfolgen. Der Beklagten seien weitergehende Angaben möglich und zumutbar. Sie habe selbst vorgetragen der Sohn sei so stark kontrolliert worden; sie habe somit Kenntnis von dessen Nutzerverhalten haben müssen.
Eine andere Auffassung hätte das Nichtbeachten der Eigentumsrechte des Urheberrechtsinhabers zur Folge. Denn ohne weitere Anhaltspunkte würde, bei der Existenz mehrerer Familienangehöriger, praktisch zu einer Nichtverfolgbarkeit von Ansprüchen führen.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.
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