Das LG Köln bestätigt die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. In der vorliegenden Unterlassungsklage entschied das Gericht zunächst über den PKH-Antrag der Beklagten durch Beschluss. Dieser wurde zwar bewilligt, allerdings nur, die Klageforderung einen Betrag in Höhe von 984,60 € übersteigt.
Die Kammer begründet diesen Beschluss mit der Feststellung, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen vom Anschluss der Antragsgegnerin begangen wurden. Die aus dieser Tatsache resultierende tatsächliche Vermutung der Täterschaft konnte die Beklagte nicht entkräften. Daran änderte auch die Benennung des Sohnes als Täter nichts. Zum einem wurde nicht vorgetragen wurde, ob der Sohn zum Verletzungszeitpunkt minderjährig oder bereits volljährig war. Diese Tatsache ist allerdings maßgeblich für die Notwendigkeit und den Umfang einer Belehrungspflicht.
Zum anderen stellt die Kammer fest, dass es darauf nicht ankommt, denn die Beklagte war insgesamt drei Mal wegen Rechtsverletzungen über ihren Internetanschluss abgemahnt worden und damit im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung „bösgläubig“. Es bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass über Ihren Internetanschluss Rechtsverletzungen begangen werden. Sie war vor diesem Hintergrund sowohl einem minderjährigen als auch einem volljährigen gegenüber zur Kontrolle und entsprechenden Maßnahmen verpflichtet. Diese hat die Beklagte auf Grundlage ihres eigenen Vortrags schuldhaft nicht vorgenommen.
Die Kammer sieht einen Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 € als angemessen. Daraus resultieren Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung bei einer 1,3 Gebühren in Höhe von 964,60 €. In dieser Höhe sieht das LG Köln keine Erfolgsaussichten einer Verteidigung.
Der Beschluss ist hier abrufbar.
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