Ebayverkäufer- Gewerblich oder Privat
Das Amtsgericht Kassel (AG Kassel, Urteil vom 02.05.2018, Az: 435 C 4198) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Ebayverkauf als privat oder gewerblich zu beurteilen ist.
Diese Unterscheidung hat insbesondere Folgen für den Fall, dass die ersteigerte Ware den Empfänger nicht erreicht, also auf dem Weg zu ihm untergeht. Handelt es sich nämlich um einen Kauf von einem Unternehmer, liegt ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) vor, mit der Folge, dass beispielsweise das Risiko eines zufälligen Untergang beim Transport allein beim Verkäufer liegt.
Der gegenständliche Ebayaccount war als Privatverkäufer gemeldet. Dies hielt das Gericht jedoch zutreffend für unerheblich:
Maßgeblich ist jedoch nicht diese Selbstbezeichnung, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2007 – 6 W 66/07, zit. n. juris). Unternehmer ist nach der letztgenannten Vorschrift jedermann, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, ohne dass es – jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf – auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt (BGH NJW 2006, S. 2250 [BGH 29.03.2006 – VIII ZR 173/05]). Nach diesen Kriterien ist der Beklagte Unternehmer, weil er planmäßig und dauerhaft entgeltliche Leistungen auf der Internetplattform eBay anbietet. Die Unternehmereigenschaften eines Verkäufers auf dieser Internetplattform ist dann anzunehmen, wenn in zwei Jahren mehr als 200 Verkäufe/oder Käufe stattgefunden haben, die Dauer und/oder der Umfang der Verkaufstätigkeit auf eine unternehmerische Tätigkeit hinweist oder der Auftritt auf der Internetplattform in geschäftsformmäßiger Ausgestaltung erfolgt (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). AG Kassel, Urteil vom 02.05.2018, Az: 435 C 4198.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, ob überwiegend gleichartige Artikel oder Neuware verkauft werden.
Liegen diese Anhaltspunkte für einen gewerblichen Händler vor, ist es Sache des Verkäufers, nachzuweisen, dass er nicht unternehmerisch Tätig ist.
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