Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte vor dem AG Frankfurt am Main- Filesharer zu Schadensersatz verurteilt

Die Nimrod Rechtsanwälte haben vor dem AG Frankfurt am Main einen weiteren Erfolg erzielen können. Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast schreibt das Gericht folgendes:

Der Anspruchsteller kann keine Kenntnis davon haben, wird den Internetanschluss des Anspruchsgegners zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Anspruchsgegners, dem es daher im Rahmen seiner sekundären Darlegungs-und Beweislast liegt zu den tatsächlich Nutzungsfenster seines Anschlusses vorzutragen. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Weitsicht und Erklärungslast (schreibe § 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle benötigten Informationen zu verschaffen. Auch geht die sekundäre Darlegungs das nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen auf der müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist.

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung Betracht kommen. Dabei muss der Anschlussinhaber vortragen, wer mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das Gericht die sog. Faktorrechtsprechung nicht anwandte.

Das Urteil ist hier abrufbar.