Hanseatisches Oberlandesgericht zum Streitwert von Unterlassungsansprüchen um Computerspiele.
Sachverhalt:
nachdem die Nimrod Rechtsanwaelte erfolgreich ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen einen Filesharer betrieben, wandte dieser sich gegen die Festsetzung des Streitwerts von 15.000,00 € für die Verletzung eines äußerst erfolgreichen Simulationsspiels unserer Mandantschaft.
Das Gericht wies den Antrag ab und setzte stattdessen den Streitwert antragsgemäß auf 20.000,00 € fest.
Erheblich war diese Entscheidung für den Rechtsverletzer, da anhand des Streitwerts die Anwaltskosten, die der Rechtverletzer zu tragen hatte, bemessen werden. Er vertrat ebenfalls die Auffassung, dass die Unterlassungsstreitwert durch § 97a Abs. 3 UrhG insgesamt auf 1000,00 € begrenzt sei. Er argumentierte damit komplett am Wortlaut des Gesetzes vorbei.
Begründung:
Das Gericht stellte fest, dass die Bemessung des Streitwerts in gerichtlichen Auseinandersetzungen unter umfassender Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände des Rechtsstreits zu erfolgen hat. Entscheidend ist dabei das Unterlassungsinteresse der klagenden Partei, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Träger der maßgeblichen Interessen bestimmt wird (BGH GRUR 1990, 1052, 1053-Streitwertbemessung). Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesses pauschaliert unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des Verletztenschutzrechts bestimmt.
Auf den konkreten Fall bezogen geht das Gericht weiteren davon aus, dass wenn ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zu gemacht wird, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000,00 € angemessen. Liegen besondere Umstände vor (zum Beispiel in erheblichen Verkaufzahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.
Zu berücksichtigen ist ebenfalls, der Zeitpunkt der Veröffentlichung. Wenn etwa die Rechtsverletzung kurz vor oder kurz nach der Veröffentlichung, der Erstveröffentlichung, des Spiels erfolgt, wird die besonders bedeutsame Erstauswertungsphase des Werks besonders verletzt.
Mit dem OLG Hamburg war das fragliche Simulationsspiel besonders erfolgreich, so das ein Gegenstandswert von 20.000,00 € angemessen ist.
Mit dem OLG Hamburg war das fragliche Simulationsspiel besonders erfolgreich, so das ein Gegenstandswert von 20.000,00 € angemessen ist.
Der Beschluss kann hier abgerufen werden.
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