Das LG Berlin (Urteil vom 16.01.2018, Az. 16 O 341/15) untersagt Facebook seine Nutzer zu verpflichten, sich mit Klarnamen anzumelden. Darüber hinaus bewertet das Landgericht verschiedene Voreinstellung des sozialen Netzwerkes rechtswidrig, da gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würde.
Im Rahmen seiner AGB unterwirft Facebook seine Nutzer einer Selbstverpflichtung des Nutzers, sich nur mit Klarnamen zu registrieren.
So heißt es dort: Facebook-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an.
Diese Klausel hält das Landgericht Berlin für wettbewerbswidrig. Das Gericht ließ dabei offen, ob diese Klausel bereits gegen § 13 Abs. 6 TMG verstößt, der vorsieht, dass die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym möglich sein muss.
Jedenfalls sei die Klausel aber mit § 4, 4a BDSG nicht vereinbar, da die Klausel auch als Einwilligung in die Datenerhebung, Nutzung und Verarbeitung dieser Daten zu verstehen ist.
Die Datenverarbeitung bedarf nach §28, 4, 4a BDSG grundsätzlich einer gesetzlichen Rechtfertigung. Da aber die ausschließlich Verwendung korrekter persönlicher Daten gemäß § 12 Abs. 6 TMG jedenfalls nicht den gesetzlich normierten Regelfall darstellt, müsste der Nutzer wirksam in der Datenerhebung – und Verarbeitung eingewilligt haben.
Die dafür allein in Betracht kommende „Verpflichtungserkärung“ wird den Anforderungen einer Einwilligungserklärung ohne jeden Zweifle, bzw. als informierte Entscheidung allein schon deshalb nicht gerecht, weil sie gar nicht als Einwilligungserklärung in eine bestimmte Form der Datennutzung formuliert ist. Stattdessen wird dem Nutzer durch den vorangestellten Passus“ Facebook-Nutzer gegen ihre wahren Namen und Daten an…“ suggeriert, dass dies üblich und alternativlos sei, die „Verpflichtung“ des Nutzers zu „korrekten“ Information daher ein Selbstverständlichkeit sei.
Diese Argumentation mag zumindest gewisse Zweifel wecken. Gerade dadurch, dass Facebook hier der Umweg über eine Selbstverpflichtung in Form eines „Nutzercodexes“ gewählt hat, wird nach hiesiger Auffassung deutlich, dass eine tatsächliche Verpflichtung nicht besteht und die Anmeldung mit Klarnamen lediglich gewünscht wird.
Letztendlich kann dies jedoch dahinstehen, da, wie das Gericht zutreffen ausführte, dem Nutzer jedenfalls weder ausreichend vor Augen geführt wird, dass es sich um eine Einwilligungserklärung handelt, noch welche Tragweite diese Einwilligungserklärung hat
§4a BDSG normiert, dass eine Einwilligung in Datenerhebung- und Verarbeitung nur dann wirksam ist, wenn sie auf einer freien und informierten Entscheidung des Betroffenen beruht. Der Betroffene ist daher vor der Einwilligung auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.
Diesen Aufklärungspflichten kommt Facebook Grundätzlich nicht nach, sodass alle Klauseln, mit denen Facebook eine Einwilligung in Datenerhebungs- und Verarbeitungsvorgänge regelt, unwirksam sind.
Dazu gehören insbesondere die Einwilligung in die Weiterleitung von Daten in die USA, aber auch Voreinstellung, wie Beispielsweise die standardmäßig aktivierten Ortungsdienste bei der mobilen Anwendung.
Desweitern wurde auch noch festgestellt, dass das Impressum von Facebook nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 1TMG entspricht da es nur über 2 Links und somit nicht leicht, unmittelbar und ständig erreichbar war.
Das Landgericht hat eine Klarnamenpflicht auf Facebook nicht grundsätzlich abgelehnt. Sollte Facebook den Nutzer ergänzend umfassend über die geplante Datennutzung informieren und sich auf Grundlage dieser Informationen die Einwilligung in die Datennutzung, wäre zumindest der bisherigen gerichtlichen Argumentation die Grundlage entzogen.
Das Facebook derartig weitreichende Änderungen vornehmen wird, ist derzeit nicht ersichtlich. Gegen das Urteil des Landgerichts wurde jedenfalls Berufung eingelegt.
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