LG Flensburg verurteilt Filesharer zu 6.000,00€ Vertragsstrafe

Nimrod Rechtsanwälte konnten erneuten vor dem LG Flensburg einen Sieg erringen und dadurch die Rechte ihrer Mandantschaft wahren.

Sachverhalt:

Im Jahre 2014 wurde der Beklagte wegen eines Spiels der Mandantschaft der Nimrod Rechtsanwälte abgemahnt. Er gab eine Unterlassungserklärung ab und meinte seinem Sohn, dem einzigen Mitnutzer des Anschlusses, die Nutzung nunmehr verboten zu haben. Die Unterlassungserklärung wurde angenommen. Es kam zu weiteren Rechtsverletzungen, weshalb der Beklagte erneut abgemahnt, zur Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung aufgefordert und zur Zahlung von 10.000,00€ Vertragsstrafe und Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet wurde.

Dem trat der Beklagte mit den Argumenten entgegen, die IP- Adressen seien im Nachgang nicht korrekt ermittelt worden, die Klägerin habe keine ausreichenden Rechte, sei nicht aktivlegitimiert, und er habe nicht schuldhaft gehandelt.

Entscheidung:

Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte umfassend.

Die Annahme der Unterlassungserklärung erfolgte rechtzeitig, § 147 Abs. 2 BGB. Der Vertrag kam damit zustande.

Den Mehrfachzuordnungen geschuldet kann das Gericht unter Zugrundelegung von § 286 ZPO annehmen, die IP- Adressen sind richtig ermittelt worden (so auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11).

Ob Dritte oder der Sohn die weitere Rechtsverletzung verwirkt haben sein ferner unbeachtlich, da der Beklagte keine Maßnahmen getroffen habe, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Konkret schreibt das Gericht zu den Pflichten eines aus einem Unterlassungsvertrag Verpflichteten: Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar haf er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit ei-
nem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH, Urteil vom 13.11.2013, | I ZR 77/12, Rn. 26 m. w. N., zitiert nach juris).

Zur Höhe der Vertragsstrafe führt das Gericht folgendes aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vertragsstrafen auch ein Schadensmoment beinhalten:

Die Ausführungen dürften daher auch auch Schadensersatzfälle übertragbar sein: Angesichts dessen ist nach Auffassung des Gerichts eine Vertragsstrafe von 10.000, 00€, also in Höhe des mehr als 9OO-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels, unbillig überhöht, während eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 €, welche noch immer deutlich mehr als dem 500-fachen des durchschnittlichen Nettopreises des Spiels entspricht, angemessen, aber auch ausreichend ist.

FAZIT: Mit der Rechtsprechung des LG Stuttgart, das einen Faktor von 400 vertritt, und des LG Berlin mit einem Faktor von 100 dürfte nun ein Faktor von 250 nach der Rechtsprechung des LG Flensburg für die Bemessung des Schadensersatzes anzunehmen sein.

Das Urteil kann hier abgerufen werden.