Ein Makler warb in einer Anzeige mit der Aussage „Für Vermieter kostenfrei“ im Zusammenhang mit der Vermittlung von Immobilien. Im Wortlaut hieß es in der Anzeige:
“Unsere Kunden – ihre neuen Mieter? FÜR VERMIETER KOSTENFREI – wir suchen für unsere vorgemerkten Kunden in guter Wohnlage…. Vertrauen auch Sie Ihre Immobilie unseren Experten an”
Daraufhin wurde er von einem Mitbewerber auf Unterlassung verklagt, da dieser die Aussage als irreführend einstufte.
Das LG Stuttgart gab dem Kläger Recht. Den potentiellen Kunden würde der Eindruck vermittelt, dass die Maklergebühren nie vom Vermieter zu tragen seien. Dies ist vor dem Hintergrund der kürzlich in Kraft getretenen Änderungen im Maklerrecht – nach denen grundsätzlich der Vermieter die Maklercourtage zu tragen hat, es sei denn der Mieter beauftragt den Makler – nicht korrekt.
Die Werbeaussage des verklagten Maklers erweckt den Eindruck, dass für den ersten Kunden des Maklers die Wohnung neu sei und somit der Mieter die Rechnung zu begleichen habe. Alle weitere Interessenten müssten demnach dann nichts bezahlen, da sich die Immobilie im Bestand des Maklers befinde. Darin liege eine wettbewerbswidrige Irreführung, da der Makler gemäß § 2 Abs. 1a WoVermittG für die Vermittlung nur dann Entgelt von dem Mieter fordern darf, wenn ein der Makler ausschließlich von dem Wohnungssuchenden beauftragt wurde. Sobald der Makler eine Wohnung den Vermieter in seinen Bestand aufnimmt, wird er nicht mehr ausschließlich wegen eines Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden tätig.
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