Nimrod schaffen weitere Rechtssicherheit für Urheber

Das Landgericht Berlin hat wieder einmal das das Landgericht Berlin hat erneut die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte bestätigt. Weitere Erfolge sind hier und hier abrufbar.

Wieder einmal meinte eine Gesellschaft, auf eine Abmahnung nicht regieren zu müssen. In der Abmahnung wurde die Nutzung eines Fotos ohne erforderliche Lizenz und ohne zwingende Angabe des Urhebers an dem Foto (!) moniert. Der Gegner reagierte nicht.

Daraufhin beantragten die Nimrod Rechtsanwälte eine einstweilige Verfügung vor dem LG Berlin. Diese erhielten sie. Nach ordnungsgemäßer Zustellung legte der Gegner Widerspruch ein. Er argumentierte, er habe eine kostenlose Lizenz über eine Plattform erhalten. Ebenfalls sei es ausreichend, den Namen des Urhebers im Impressum wiederzugeben. Schließlich sei es treuwidrig, wenn Urheber aktiv nach Rechtsverletzungen suchen, um diese im Wege der Abmahnung und weiterer Rechtsmittel durchzusetzen.

Mit Ausnahme der sich erst im Nachhinein gegebenen Lizenz bestätigte das Gericht vollumfänglich die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte.

Es stellte insbesondere klar, dass die Wiedergabe des Namens des Urhebers im Impressum nicht ausreichend sei. Dies widerspräche dem § 13 UrhG. Es schrieb: „Der Urheber kann nicht nur bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, sondern auch, durch welche Urheberbezeichnung seine Persönlichkeit als Urheber oder Miturheber gekennzeichnet werden soll (Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 13 Anerkennung der Urheberschaft, Rn. 24).“.

Schließlich stellte sich das Gericht gegen das immer wieder aufkommende Argument, es sei treuwidrig, wenn Urheber aktiv nach Rechtsverletzungen suchen würden. Das Gericht schrieb: „Das Geschäftsmodell des Antragstellers ist nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB zu qualifizieren. Er ist als Urheber befugt, Verstöße gegen seine Rechte als Urheber auch aktiv zu suchen und zu verfolgen.“. Das Landgericht erteilte damit der Rechtsauffassung des AG Würzburg im Urteil vom 20.07.2020, AZ.: 34 C 2463/19 eine klare Absage.

Das Urteil ist hier abrufbar.