Nimrod setzt Rechte von Fotografen in der Schweiz durch

Nimrod Rechtsanwälte konnten die Rechte eines Fotografen in der Schweiz durchsetzen.

Der Mandant der Nimrod Rechtsanwälte musste feststellen, dass eines seiner Fotos auf einer Webseite verwendet wurde. Dabei wurde sein Name nicht genannt. Die Webseite wird von einer schweizer AG betrieben.

Auf die Abmahnung reagierte der Gegner nicht. Daher stellten die Nimrod Rechtsanwälte einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht gab dem Antrag statt und schrieb:

Es besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Das Foto ist als Lichtbild werk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder jedenfalls als Lichtbild (§ 72 Abs. 1 UrhG) urheberrechtlich schutzfähig, ohne dass es hier auf die Unterscheidung ankommt. Der Antragsteller hat das Foto gemacht und ist daher der Urheber (§ 7 UrhG bzw. § 72 Abs. 2 UrhG). Als solchem stehen ihm die urheberrechtlichen Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) originär und ausschließlich zu. Die Antragsgegnerin hat das Foto öffentlich zugänglich gemacht, indem sie es abrufbar auf ihrer Webseite eingestellt hat (§ 19a UrhG). Eine vom Kläger abgeleitete Berechtigung, wie sie etwa durch den Kauf einer Nutzungslizenz zu erlangen wäre, ist nicht festzustellen. Auf die Abmahnung hat die Antragsgegnerin nicht kundgetan, woher sie ein etwaiges eigenes Nutzungsrecht herleitet.

Der Beschluss des LG Berlin kann hier abgerufen werden.