Das Amtsgericht Hannover bestätigt die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte. Eltern haften für die Verstöße ihrer minderjährigen Kinder auch bei Verstößen über den Internetanschluss Dritter. Der Abgemahnt benannte nach eigener Recherche den Sohn der Nachbarin, der im Beisein seiner Mutter den Verstoß gegenüber dem Anschlussinhaber eingeräumt hat.
Im Verfahren selber trug die Beklagte vor, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Verstoß durch den Sohn begangen wurde. Dieser Vortrag ist nach Auffassung des Gericht nicht ausreichend substantiiert genug. Der Rechtsprechung des BGH in Tauschbörse III folgend, hat das AG zurecht die Haftung der Beklagten nach § 832 Abs. 1 BGB angenommen.
Das Amtsgericht bestätigt ferner die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte, dass es der Beklagten oblag, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Belehrung zu führen. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Das Gericht stellt weiter fest, dass für den Gegenstandswert nicht nur der Wertinteresse des Gläubigers maßgeblich ist, sondern auch auf die Angriffsintensität abzustellen ist. Für einen einmaligen Verstoß, wie im vorliegenden Fall, erachtet das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 € für angemessen.
Das Urteil ist hier abrufbar.
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