Webdesigner haften auch für Urheberrechtsverstöße von Kunden-Bildern – AG Oldenburg (Urt. v. 17.04.2015 – Az.: 8 C 8028/15)
Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Oldenburg (Urt. v. 17.04.2015 – Az.: 8 C 8028/15) sind Webdesigner in der Pflicht Kunden-Bilder auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen. Erfolgt eine solche Prüfung nicht haftet auch der Webdesigner auf Schadensersatz.
Die Entscheidung:
Die Klägerin ließ sich von dem Beklagten, einem Webdesigner eine Internetseite erstellen. Der Beklagte erhielt von der Klägerin einen Kartenausschnitt, den er auftragsgemäß in die Homepage einfügte.
Kurz darauf wurde die Klägerin von dem Rechteinhaber des Kartenausschnitts abgemahnt. Die Klägerin reagierte darauf nicht. Auch auf die im Folgenden erlassene einstweilige Verfügung erfolgte keine Reaktion. Erst auf ein kostenpflichtiges Abschlussschreiben hin wurde der Rechtsstreit beendet.
Die Klägerin verlangte nun von dem Beklagten Ersatz der entstandenen Kosten. Sie ist der Auffassung der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie auf den urheberrechtlichen Schutz des Kartenausschnitts hinzuweisen. Der Beklagte wandte ein, dass das Bild von der Klägerin stamme und seine Verantwortlichkeit schon deswegen nicht vorliegt. In jedem Fall sei eine Haftung jedoch durch seine AGB ausgeschlossen.
Das AG Oldenburg hat den Beklagten verurteilt 50% der Kosten zu übernehmen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte die Rechte an dem Kartenmaterial verletzt. Sie haften insoweit als Gesamtschuldner. Selbst wenn das Bildmaterial von der Klägerin stammte, besteht für den Beklagten eine vertragliche Beratungspflicht. Ein Ausschluss einer solchen Prüfpflicht durch die AGB kommt nicht in Betracht. Diese sind unwirksam, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Zu den wesentlichen Vertragspflichten bei der Konzeption und Gestaltung einer Internetpräsenz gehöre die Beachtung geltenden Rechts.
Eine solche Prüf- und Beratungspflicht kann allenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn die Vergütung so gering ist, dass der Kunde mit einer umfangreichen Beratung nicht rechnen könne. Im streitigen Fall war es jedoch offensichtlich, dass der Kartenausschnitt gerade nicht von der Klägerin erstellt wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung beim LG Oldenburg läuft (Az.: 4 S 224/15).
Auffassung NIMROD Rechtsanwälte:
Ob eine grundsätzliche Prüfpflicht des Webdesigners besteht kann zunächst angezweifelt werden. Es lassen sich gute Argumente anführen, die eine solche Prüfpflicht ausschließen oder zumindest stark eingrenzen.
Die vom AG Oldenburg festgesetzte Haftungsquote dürfte jedoch keinesfalls in dieser Form bestand haben. Die Klägerin hätte hier bereits mit Erhalt der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgeben können. Die Kosten des Verfügungsverfahrens sowie des Abschlussschreibens wären dann nicht entstanden. Die Untätigkeit der Klägerin hätte nach unserer Auffassung bei der Beurteilung der Haftungsquote Berücksichtigung finden müssen. Es bleibt abzuwarten wie das Berufungsgericht entscheidet.
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