§ 5 TMG und kein Ende
Der aktuelle Fall, der durch das LG Traunstein bearbeitet wurde, Urteil vom 21.07.2016, Az.: 1 HK O 168/16, veranlasst die Impressumspflichten geschäftsmäßiger Webseiten kurz darzustellen. Das Urteil ist dafür besonders exemplarisch. Hier seine Leitsätze:
- Eine geschäftliche Handlung eines Vereins ist anzunehmen, wenn mit einer Werbung um neue Mitglieder zugleich der Wettbewerb der vorhandenen Mitglieder gefördert wird. (red. LS Dirk Büch)
- Im Rahmen der Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG ist die Angabe einer Postfachanschrift nicht ausreichend.
Sachverhalt: Ein Verein warb zur Gewinnung weiterer Mitglieder. Dazu betrieb er u.a. eine Webseite, bei der als Adresse ein Postfach angegeben war.
Der Verein wurde von einem Verein zur Förderung lauteren Wettbewerbs, wie etwa die Wettbewerbszentrale, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlung in Anspruch genommen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass “eine geschäftliche Handlung gegeben ist, da eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bedeutet, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Eine solche geschäftliche Handlung stellt der gerügte Internetauftritt des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Mitgliederwerbung dar. Der Auftritt ist geeignet, sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls so nicht getroffen hätten. Marktteilnehmer sind dabei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerber und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Sachverständige sind als Anbieter von Dienstleistungen tätig. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es daher nicht darauf an, ob die vom Internetauftritt des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise Mitbewerber sind.
Zwar stellt Mitgliederwerbung von Idealvereinen oder Fachverbänden grundsätzlich keine geschäftliche Handlung dar, weil die Konkurrenz um Mitglieder von Idealvereinen kein geschäftlicher Wettbewerb ist. Anderes gilt jedoch, wenn mit einer Werbung zugleich der Wettbewerb der schon vorhandenen Mitglieder gefördert wird (siehe auch BGH Urteil vom 26.1.1984, Az. I ZR 227/81, zitiert nach iuris Rn.21 und13). Marktbezug liegt auch vor, wenn der Verband selbst unternehmerisch tätig ist und sich seine Tätigkeit an die Mitglieder richtet wie zum Beispiel Beratung (Ernst in: Ulimann, jurisPk-UWG, 4. Auflage 2016, § 2 Rn. 15). Im gerügten Internettauftritt des Beklagten heißt es unter anderem, dass der Verband gerade Berufsanfänger gezielt und effektiv unterstützt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer mehr als nur eine Interessenvertretung ist und dass sie ihre Mitglieder bei ihrer täglichen Arbeit unterstützt. Entsprechendes gilt auch für die vom Beklagten selbst hervorgehobenen Aufgaben laut § 2 Ziffer 2 der Vereinssatzung, wonach die Kammer Sachkundeprüfungen abhalten wird, den Mitgliedern Schulungen, Weiterbildungen, Unterstützung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und Hilfsmittel zur Verfügung stellt.”.
Damit muss der Verein ein Impressum auf seiner Webseite vorhalten.
Dieses muss sich an den in § 5 TMG niedergelegten Grundsätzen orientieren.
Hier hatte der Verein statt einer Adresse nur eine Postfachadresse angegeben. Das Gericht schrieb dazu folgendes: “Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 5 TMG einen Anspruch auf Unterlassung des geschäftlichen Auftritts ohne im Rahmen der Anbieterkennzeichnung die ladungsfähige Anschrift anzugeben, unter welcher er im Vereinsregister eingetragen ist. Unstreitig ist der Beklagte im gerügten Internetauftritt unter einer Postfachnummer aufgetreten. Das ist unzureichend (Jan D. Müller-Broich, Telemediengesetz, 1. Auflage 2012 § 5 Rn. 5). Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig.”.
Die Pflicht ein Impressum vorzuhalten wurde für gewerbliche Facebook accounts gerichtlich festgestellt.
OLG Düsseldorf Urteil vom 13. August 2013, Az.: I-20 U 75/13
LG Regensburg Urteil vom 31. Januar 2013, Az.: 1 HK O 1884/12
LG München I Urteil vom 3. Juni 2014, Az. 33 O 4149/14
Daher werden Instgram, Twitter und ähnliche social media Kanäle ebenfalls der Impressumspflicht unterliegen.
Dieses Impressum oder dieses entsprechen den gesetzlichen Pflichten. Weiterführende Informationen finden sich hier.
Nochmal Filesharing- Anschlussinhaber zu 1.500,00€ Schadensersatz verurteilt
Das Ag Köln hat in einem weitere Filesharing Fall einen Anschlussinhaber verurteilt. Der Anschlussinhaber wurde zu 1.500,00€ Schadensersatz, 281,30€ Kosten der Abmahnung und Erstattung aller Kosten verurteilt. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass Computerspiele als Sprachwerke…
Erstes verwaltungsrechtliches Urteil zu Allgemeinverfügungen zum Cannabis Verbot- hier auf dem Hessentag
Die Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichts sollte beachtet werden. Sie stellt Alkohol und Zigaretten mit Cannabis gleich und bestätigt eine Allgemeinverfügung, die den KOnsum von Cannabis allgemein auf dem Hessentag verbietet: Leitsatz 1. Eine Allgemeinverfügung, die das…
Droht der erste Cannabis Handelskrieg?
Die israelische Regierung erwägt, Einfuhrgebühren auf medizinische Cannabisprodukte aus Kanada zu erheben. Israel hatte zuvor eine „Anti-Dumping“-Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob kanadische Cannabisimporte der heimischen Industrie schaden. Im Steuerjahr 2023 importierte Israel etwa 21.000 Kilogramm medizinische…
Urteil des Bundesgerichtshofs zu Sportwetten- Spieler können Ihre Einsätze zurück verlangen
1. Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Angeboten Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass es einen Unterschied zwischen legalen und illegalen Sportwettenangeboten gibt. Sportwettenanbieter benötigen in Deutschland eine Lizenz, um legal operieren zu können. Wenn…
Abmahnungen von Cyfire Rechtsanwalts GmbH im Auftrag von Folkert Knieper
Einleitung In den letzten Jahren haben Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts immer mehr an Bedeutung gewonnen. Besonders im Fokus steht dabei die Cyfire Rechtsanwalts GmbH, RA Mirco Lehr, die im Auftrag von Folkert Knieper Abmahnungen verschickt….
Sind Grow Hubs möglich?- Stand 27.06.2024
Deutsche Grow Hubs- in den letzten Wochen wurde die Frage viel besprochen, ob in Deutschland sog. Grow Hubs zulässig sind. Doch was sind Grow Hubs? Grow Hubs sind Anbauflächen in denen Cannabis für CSC produziert wird….
Zuständigkeiten nach dem KCanG- Stand 08.07.2024- 11:00Uhr- Zuständigkeiten der Bundesländer nun vollständig
Wir zeigen auf, bei welcher Behörde Anträge nach §11 KCanG zu stellen sind. Dem von uns wenig geliebten Förderalismus geschuldet, ist das in jedem Bundesland unterschiedlich.
Datenschutz in Anbauvereinigungen – Cannabis Social Club CSC
Wir gehen der Frage nach, ob CSC einen Datenschutzbeauftragten brauchen. Ebenso fragen wir uns, ob die Regelungen des KCanG gegen die DSGVO verstoßen.
KCanG- das öffentliche Baurecht als Fallstrick für CSC
Wir gehen auf die Frage ein, ob das Baurecht für CSC relevant sein kann.