Klage gegen die bayrische Umsetzung des KCanG

Es ist kein Geheimnis, dass die bayrische Landesregierung kein Freund der Entkriminalisierung von Cannabis ist. Nicht umsonst werden ausschließlich staatliche Kurse zum Präventionsbeauftragten anerkannt und sind die Bußgelder bei Konsum etwa unter 100m von “Orten an denen Kinder sind” empfindlich.

Das wird nun vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) geprüft . Ein überparteiliches Bündnis hat eine Popularklage gegen das bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz eingereicht, da es gegen die bundesweiten Richtlinien verstoße und Konsumenten sowie Patienten weiterhin stigmatisiere.

Die Kläger argumentieren, dass das Verbot des Cannabiskonsums in Gastronomiebetrieben die Berufsfreiheit (Art. 101 BV) der Gastronomen einschränkt. Laut Klageschrift sei ein striktes Verbot, etwa in den Außenbereichen von Gaststätten oder auf Volksfesten, nicht notwendig. Stattdessen könnten mildere Maßnahmen wie eine Kennzeichnungspflicht für Gaststätten ergriffen werden, sodass Betreiber selbst entscheiden könnten, ob sie den Cannabiskonsum erlauben. So hätten Nichtrauchende die Möglichkeit, bewusst zu entscheiden, ob sie sich dem Cannabisrauch aussetzen wollen.

Darüber hinaus bemängeln die Kläger eine unfaire Ungleichbehandlung im Vergleich zu Alkohol und Nikotin (Art. 118 Abs. 1 S. 1 BV). Angesichts der weiten Verbreitung von Cannabis sei eine andere Behandlung als bei Alkohol oder Tabak nicht mehr zeitgemäß. Die Klageschrift geht zudem auf medizinisches Cannabis ein und hält ein Verbot hier für verfassungswidrig. Dies verletze das Recht auf körperliche Unversehrtheit, da Cannabis in diesen Fällen als Medikation diene, während der Genuss von Tabak weiterhin erlaubt sei.

Die Erfolgsaussichten der Klage bleiben jedoch unklar, da bisher nur wenige Popularklagen Erfolg hatten.