KCanG- prüfen die Baubehörden aufgrund der Konzentrationswirkung die Vorhaben insgesamt? Konzentrationswirkung, was ist das überhaupt?

Im Zuge der Rechtsberatung eines Cannabis Clubs aus Brandenburg, wurde unser Mandant mit folgendem der Baubehörde konfrontiert:

Für die weitere Bearbeitung bitte ich bis zum 19.10.2024 noch folgende Unterlagen …nachzureichen bzw. zu ergänzen:

  1. Konkretisierung der Kurzbezeichnung (z.B. Aufstellung von 4 Container 12,19 m x 2,36 m x 2,69 m zu eine Produktionsstätte für Pflanzenkultivierung von max. ….Anzahl von Pflanzen)
    (3-fach)
  2. Im Antragsformular ist der Punkt 7 zu benennen (Sollten die Flurstücke vereinigt sein, entfällt der 2. Antrag auf Abweichung — Abstandsflächen) (3-fach)
  3. Mitgliederaufstellung (Anzahl, Alter) (3-fach)
  4. Benennung der jeweiligen Containernutzung (z.B. Anzucht; Trocknung; Verarbeitung) sowie Aussage zum Eigenkonsum, der Größe der Anbauflächen, voraussichtliche Cannabis-Jahresmenge, Sicherungsmaßnahmen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (3-fach)
  5. Nachweis der Vereinigung der betroffenen Grundstücke (1-fach)

Nun stellt sich die Frage, darf die Baubehörde das?

die Antwort ist einfach, ja. Hintergrund ist die sog. Konzentrationswirkung der Baugenehmigung. Konzentrationswirkung bedeutet, dass die Baugenehmigung gleichzeitig auch alle anderen erforderlichen behördlichen Genehmigungen einschließt, sodass keine zusätzlichen Einzelgenehmigungen benötigt werden. In Deutschland gilt diese Konzentrationswirkung der Baugenehmigung in folgenden Bundesländern:

1. Bayern

In Bayern hat die Baugenehmigung eine Konzentrationswirkung, insbesondere im Zusammenhang mit Immissionsschutzrecht und anderen Fachplanungen. Das bedeutet, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung auch andere Genehmigungen wie etwa nach dem Naturschutzrecht oder dem Immissionsschutzrecht erteilt werden, sofern sie für das Bauvorhaben relevant sind.

2. Baden-Württemberg

Auch in Baden-Württemberg gibt es eine Konzentrationswirkung, vor allem im Rahmen des Bauordnungsrechts. Hier übernimmt die Baugenehmigung gleichzeitig Funktionen anderer erforderlicher Genehmigungen, um den Genehmigungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen.

3. Nordrhein-Westfalen (NRW)

In Nordrhein-Westfalen gilt die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung ebenfalls. Sobald eine Baugenehmigung erteilt wird, werden alle anderen Genehmigungen, die für das Bauvorhaben erforderlich sind (z. B. nach dem Wasserrecht oder dem Immissionsschutzrecht), mit eingeschlossen, was den Verwaltungsaufwand reduziert.

4. Rheinland-Pfalz

Auch in Rheinland-Pfalz wird die Konzentrationswirkung im Bauprozess angewandt. Hier greift die Regelung insbesondere bei bauordnungsrechtlichen Verfahren und erleichtert die Planung durch die Bündelung der behördlichen Zuständigkeiten.

5. Sachsen

In Sachsen umfasst die Baugenehmigung ebenfalls eine Konzentrationswirkung, die verschiedene andere Genehmigungen einbezieht. Vor allem bei großen Bauprojekten oder Bauvorhaben in Schutzgebieten ist diese Wirkung von Bedeutung.

6. Brandenburg

Brandenburg wendet ebenfalls die Konzentrationswirkung an, um Baugenehmigungsverfahren zu vereinfachen. Vor allem in Bereichen des Naturschutzes und des Umweltschutzes wird hier auf die integrierte Genehmigung gesetzt.

Fazit:

Das bedeutet nicht, dass die Baugenehmigung die Genehmigung nach dem KCanG mit umfasst. Die Behörden prüfen nur “objektbezogen”. Mehr, aber auch nicht weniger, prüfen die Baubehörden. Das ist Vor- und Nachteil zugleich. Ebenfalls zeigt es, dass die Behörden selbst unsicher sind, was sie prüfen dürfen und was nicht. Das Jugendschutz- und Präventionskonzept dürfte nur soweit Objektbezug haben, soweit es Sicherungsmaßnahmen betrifft.

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