Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte- AG Charlottenburg klärt Rechtsfrage
Das AG Charlottenburg hat gestern den Nimrod Rechtsanwälten ein Urteil zugestellt. Es folgte der Argumentation der Nimrod Rechtsanwälte.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Berufsfotograf. Sein Foto wurde auf der Webseite eines Landesparlaments im Rahmen der Veröffentlichung einer Präsentation eines Landesministers. Das Parlament hatte keine Lizenz und der Name des Klägers wurde nicht genannt.
Nach Abmahnung meinte das Landesparlament, es läge ein Fall des Art. 42 Abs. 3 GG vor.. Demnach: “(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.”. Das Landesparlament meint, diese Norm würde das Zeigen des Fotos rechtfertigen.
Nimrod Rechtsanwälte argumentierten, es handele sich nicht um Berichterstattung. Die bloße Wiedergabe eines Fotos sei keine Berichterstattung. Ferner seien Ausnahmevorschriften einschränkend auszulegen.
Das AG Charlottenburg bestätigte diese Auffassung:
Das AG Charlottenburg verurteilte das Landesparlament auf 1.600,00€ Schadensersatz und 745,40€ Kosten der Abmahnung. Es argumentierte:
Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Regelung eine unmittelbare Wirkung auf das Urheberrecht ha-
ben kann. Denn dem Ausgleich der Interessen der Urheber und Rechteinhaber einerseits und der
Werkvermittler und Endnutzer anderseits dienen die Schranken des Urheberrechts in den
§§ 44a ff. UrhG. Zu den schutzwürdigen Belangen, die das UrhG von 1965 berücksichtigt hat, ge-
hören auch die Informationsfreiheit und die Erleichterung der Berichterstattung, was sich in §§ 48,
49 und 50 UrhG niedergeschlagen hat. Dem Urheberrecht entgegenstehende verfassungsrechtli-
che Freiheiten, insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit, sind im Zuge der Auslegung
urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen zu berücksichtigen. Sofern die Regelung in Art. 52 der Berliner Landesverfassung im Bereich des Urheberrechts unmittelbar anzuwenden wäre, wäre sie als Ausnahmevorschrift jedenfalls eng auszulegen. Nach ihrem Sinn bezieht sich die Regelung auf Berichte über das, was in öffentlichen Sitzungen des Parlaments bzw. von parlamentarischen Ausschüssen geschehen ist und dort geäußert wurde. Damit kann nicht die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken gerechtfertigt werden, die in der Sitzung wiedergegeben wurden, ohne dass es inhaltlich um diese Werke ging. Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken kann nicht allgemein frei von Konsequenzen sein, nur weil solche Werke in irgendeiner Weise in einer öffentlichen Sitzung Verwendung gefunden haben.
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