VG Karlsruhe: Behörden dürfen Cannabis-Clubs keine Auflagen ohne gesetzliche Grundlage machen
VG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2026, Az. 9 K 7631/24 (nicht rechtskräftig)
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Rechte von Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) gestärkt. Geklagt hatte der „Cannabis Club Pforzheim 2023 e.V.“, dem das Regierungspräsidium Freiburg im November 2024 zwar die Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau erteilt, diese aber mit einer Reihe von Nebenbestimmungen versehen hatte. Der Verein sollte unter anderem künftige Satzungsänderungen vor der Eintragung ins Vereinsregister vorlegen, entgeltliche Vereinbarungen und laufende Finanzberichte einreichen und für Kontrollen ständig telefonisch erreichbar sein. Zudem untersagte die Behörde eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern oberhalb der Minijob-Grenze. Das Gericht hat diese Vorgaben für rechtswidrig erklärt.
Keine zusätzlichen Nachweispflichten auf Vorrat
Nach § 13 Abs. 4 KCanG kann die Behörde eine Anbauerlaubnis zwar mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Diese dienen aber nur dazu, die Einhaltung der gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen. Welche Unterlagen eine Anbauvereinigung vorlegen muss, regelt § 11 Abs. 4 und 6 KCanG nach Auffassung des Gerichts abschließend. Pauschale, dauerhafte Vorlagepflichten etwa für Satzungsänderungen, Verträge oder Finanzberichte darf die Behörde deshalb nicht anordnen. Anders kann es nur liegen, wenn sie aus einem konkreten Anlass im Einzelfall weitere Informationen benötigt; das war hier nicht der Fall. Auch eine ständige Rufbereitschaft für Kontrollen hat keine Grundlage im KCanG, da sie mit keiner Erlaubnisvoraussetzung zusammenhängt.
Vorstand darf mehr als einen Minijob-Lohn erhalten
Eine Vergütungsobergrenze für Vorstandsmitglieder sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. Das Gericht verweist auf § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG, wonach neben der mitgliedschaftlichen Mitarbeit auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in der Anbauvereinigung zulässig sind. Entscheidend sei nicht, ob jemand dem Vorstand angehört, sondern welche Tätigkeit er ausübt. Das KCanG will verhindern, dass Anbau und Weitergabe von Cannabis auf externe Beschäftigte ausgelagert werden. Klassische Vorstandsaufgaben stehen damit aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sodass sich eine Begrenzung auf die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV nicht begründen lässt.
Auch formelle Fehler: fehlende Anhörung
Darüber hinaus waren die Nebenbestimmungen bereits formell rechtswidrig. Da es sich um belastende Verwaltungsakte handelt, hätte der Verein nach § 28 Abs. 1 LVwVfG vorher angehört werden müssen. Das ist weder geschehen noch wurde die Anhörung nachgeholt, und ein Ausnahmetatbestand lag nicht vor.
Was bedeutet das für Anbauvereinigungen?
Die Entscheidung zeigt, dass Auflagen zur Anbauerlaubnis nicht ungeprüft hingenommen werden müssen. Behörden müssen jede Nebenbestimmung auf eine konkrete gesetzliche Grundlage stützen und vor ihrem Erlass anhören. Anbauvereinigungen, deren Erlaubnis mit vergleichbaren Vorgaben versehen ist, sollten diese rechtlich prüfen lassen und dabei insbesondere die Widerspruchs- bzw. Klagefristen im Blick behalten. Zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist; die Beteiligten können die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.
Gerne beraten wir Sie zu Fragen rund um Erlaubnis, Auflagen und Betrieb Ihrer Anbauvereinigung.
Prompts (C) Frederik Bockslaff
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