Änderungen des Cannabis Gesetzes- alles nicht so schlimm?

Der Bundestag wird heute dem 06.06.2024, 23:00Uhr, über die Änderungen des KCanG entscheiden. Viele Legende ranken sich um diese Änderungen. So schrieb der wenig geschätzte Kollege Lito Michael Schulte:

“Eine kritische Änderung betrifft die räumliche Trennung der Anbauflächen. Anbauvereinigungen wird die Erlaubnis verwehrt, wenn sich ihre Flächen innerhalb des Besitztums einer anderen Vereinigung befinden. Zusätzlich erhalten Behörden Ermessensspielraum, um eine Konzentration von Anbauflächen zu verhindern, insbesondere wenn Anbauflächen baulich verbunden sind.

Dies gilt für den Fall, wenn die Anbauflächen der Anbauvereinigung mit Anbauflächen anderer Anbauvereinigungen verbunden sind, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind. Die Regelung reicht allerdings noch weiter und ermöglicht auch eine Versagung, wenn sich Anbauflächen einer Anbauvereinigung in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen anderer Anbauvereinigungen befinden.

Diese Maßnahme soll die klare Abgrenzung insbesondere der Anbauflächen und Gewächshäuser verschiedener Anbauvereinigungen sicherstellen und damit die Überwachung erleichtern. So sollen kommerzielle „Plantagen“ und vergleichbare Großanbauflächen für Cannabis ausgeschlossen werden, die dem erklärten Zweck eines kleinräumigen, nichtgewerblichen Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigungen entgegenstehen würden.

Die für die Erlaubnis zuständige Behörde hat bei der Ausübung ihres Ermessens die Umstände des jeweiligen Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen, insbesondere die räumlichen Gegebenheiten vor Ort sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen oder Gewächshäuser.” (siehe hier).

Leider ranken sich viele Legenden um das KCanG, wie oben zu sehen ist. Sinnvoll ist immer ein Blick in die Gesetzgebungsunterlagen, die jedermann einsehen kann. Nimrod Rechtsanwälte halten sich bei ihrer Beratung gern an Primärquellen. Diese blenden wir nachstehend ein:

Nimrod Rechtsanwälte gehen davon aus, dass die Protokollerklärung von Herrn Lauterbach 1 zu 1 umgesetzt werden wird. Die neueste Änderung wird keine weitere wesentliche Verschlechterung mit sich bringen. Vor allem werden sog. “growhubs” dürften durch den neuen § 12 Abs. 3 KCanG der Geschichte angehören.

Ebenfalls dürften gern “verkaufte” Betriebsgesellschaften in Form einer “all in one” Lösung ebenfalls ein “Yeti” sein. Nicht umsonst scheinen einige Kollegen diese Theorie nicht über die eigene Berufshaftpflichtversicherung absichern zu wollen, sondern nutzen eine GmbH. Die Haftung einer GmbH soll jeder für sich selbst einschätzen, Stichwort Insolvenz.

Wollen Sie einen Cannabis Club auf sichere Füße stellen, mit Anwälten die mit ihrer Berufshaftpflichtversicherung für die Beratung einstehen? Nimrod Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Verfügung.