Abmahnungen wegen „ I bims“ und „Vong“

Die Kunstsprache „Vong“ erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Derzeit ist sogar von einem „Hype“ die Rede. Dieser Trend wird natürlich auch vom Handel, insbesondere dem im Internet, aufgegriffen. Verschiedenste Händler vertreiben T-Shirts, Kaffeebecher und anderen Merchandiseartikel mit Aufdrucken aus der „ Vong“-Sprache.

Eine Marketingagentur ging jetzt einen Schritt weiter und sicherte sich die Markenrechte an den Begriffen „I bims“ und „vong“ für die Nizzaklassen 18, 21, und 25. Diese Klassen umfassen unter anderem Kleidungs- und Gepäckstücke, sowie Trinkgefäße, also klassische Merchandiseartikel.

Aus diesen Marken geht die Agentur durch nun gegen Amazon-Händler die „Vong“-Produkte verkaufen vor.

Gefordert wird Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, unterstützen Sie die NIMROD Rechtsanwälte gern bei der Rechtsverteidigung

Tatsächlich dürften viele dieser Abmahnungen nicht gerechtfertigt sein. Die Eintragung einer Marke hat nicht zwingend zur Folge, dass der Markeninhaber die Nutzung dieses Zeichens allen Dritten untersagen kann. Dies ist nur der Fall, wenn der Dritte das Zeichen markenmäßig benutzt, also wenn ein Zeichen von einem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen, der Verkehr also annimmt, dass das Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 18.09.2014 Az: 3 U 96/12).

Dass der Verkehr Aufdrucke wie „I bims“ und „Vong“ als Hinweise auf das herstellende, bzw. vertreibende Unternehmen versteht, darf mit Recht bezweifelt werden.